Hundehalter sind dafür verantwortlich, dass Gehsteige, Fußgängerzonen, Wohnstraßen, Sandkisten und Kinderspielplätze nicht durch den Hund verunreinigt werden. Mit dem Erhalt eines Hundes verpflichten sich die Besitzer dazu, die Exkremente ihres Tieres zu beseitigen.
Die jeweiligen Bestimmungen zur Maulkorb- oder Leinenpflicht werden von der Gemeinde festgelegt.

Folgende Bestimmungen gelten grundsätzlich überall:

  • Wenn sich der Hund außerhalb eines umzäunten oder abgeschlossenen Grundstückes oder Gebäudes in Wohngebieten aufhält, gilt die Maulkorb- oder Leinenpflicht.
  • Tierhalter, die sich mit ihrem Hund im Grünland befinden, müssen diesen an der Leine halten und einen Maulkorb mitführen.
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln gilt die Beißkorpflicht.
  • Ausnahmen: Maulkorb- und Leinenzwang gelten nicht
    • für Jagd- und Diensthunde im Einsatz
    • in “Hundezonen”
  • Der Hund darf nicht auf einen Kinderspielplatz mitgenommen werden.

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