Bei Delikten die von der Behörde als geringfügig eingestuft werden, ist es nicht immer notwendig den unbekannten Täter auszuforschen. Die Strafe wird dem Zulassungsbesitzer des Fahrzeuge zugeteilt. Dieser muss einen vorher festgesetzten Betrag innerhalb eines bestimmten Zeitraumes bezahlen. Die Zustellung der Strafverfügung erfolgt dabei ohne Zustellungsnachweis. Der Zulassungsbesitzer sollte die Anonymverfügung rechtzeitig mit der richtigen Identifikationsnummer innerhalb von vier Wochen einzahlen.

·         Wenn die Anonymverfügung ohne Einspruch bezahlt wird, wird sie nicht in das sogenannte Verwaltungsstrafregister eingetragen. Eine Anonymverfügung darf außerdem nicht bei amtlichen Auskünften erwähnt oder bei der Strafbemessung in einem anderen Verwaltungsstrafverfahren herangezogen werden.

·         Wird die Anonymverfügung nicht bezahlt, tritt sie außer Kraft. Danach beginnt ein Verwaltungsstrafverfahren wie nach einer Anzeige und die Strafe erhöht sich.

·         Wenn die Anonymverfügung zu spät bezahlt wird, kann der Zulassungsbesitzer eine Anrechung beantragen.

Gegen die Anonymverfügung gibt es kein Rechtsmittel. Wenn der Beschuldigte jedoch sicher ist, das vorgeworfene Delikt nicht begangen zu haben, hat er die Möglichkeit die Anonymverfügung nicht zu bezahlen und auf das Verwaltungsstrafverfahren zu warten. Dort kann er dann Einspruch erheben und zum Vorwurf Stellung nehmen.

 

Den Einzahlungsbeleg sollte man mindestens sechs Monate aufzuheben, um die Zahlung gegebenenfalls nachweisen zu können.

 

Es gibt zwar keinen bundeseinheitlichen Strafkatalog für Anonymverfügungen, aber die Strafobergrenze liegt bei 365 Euro.

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