Schutzmaßnahmen für kunststofferzeugende, kunststoffverarbeitende und kunststofflagernde Betriebe (2006)
SCHUTZMASSNAHMEN für kunststofferzeugende, kunststoffverarbeitende und kunststofflagernde Betriebe
Stand 09.11.2006
INHALTSVERZEICHNIS
- 1. ALLGEMEINES
- 1.1. Vorbemerkung
- 1.2. Kunststoffe, Eigenschaften
- 1.3. Brandverhalten und Gefahren
- 1.4. Kunststofferzeugung und Verfahrenstechnik
- 2. GENERELLE SCHUTZMASSNAHMEN
- 3. BRANDABSCHNITTE
- 3.1. Allgemeines
- 3.2. Eigene Brandabschnitte
- 4. ORGANISATORISCHER UND TECHNISCHER BRANDSCHUTZ
- 4.1. Organisatorische Maßnahmen
- 4.2. Erste und erweiterte Löschhilfe, Löschwasserversorgung
- 4.3. Brandmeldeanlage
- 4.4. Löschanlagen
- 4.5. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
- 5. LAGERUNGEN
- 5.1. Lagerung in Gebäuden
- 5.2. Lagerung im Freien (insbesondere Recyclingbetriebe)
- 5.3. Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
- 5.4. Lagerung von PVC (Polyvinylchlorid)
- 5.5. Lagerung sonstiger Stoffe
- 6. WEICHSCHAUMSTOFFE
- 6.1. Bauliche Brandschutzmaßnahmen – Brandabschnitte
- 6.2. Technische Brandschutzmaßnahmen
- 6.3. Organisatorische Brandschutzmaßnahmen
- 6.4. Sonstige Brandschutzmaßnahmen
- 7. HARTSCHAUMSTOFFE
- 7.1. Bauliche Brandschutzmaßnahmen
- 7.2. Technische Brandschutzmaßnahmen
- 7.3. Organisatorische Brandschutzmaßnahmen
- 7.4. Raumbelüftung
- 8. HINWEISE
- ANHANG A „KUNSTSTOFFERZEUGUNG / VERFAHRENSTECHNIK“
1. ALLGEMEINES
1.1. Vorbemerkung
Der Ausbruch eines Brandes in einem kunststofferzeugenden oder –verarbeitenden Betrieb kann zu erheblichen Sach- und Personenschäden führen. Das gemeinsame Interesse aller von einem möglichen Brandereignis Betroffenen (Mitarbeiter, Betreiber, Behörden, Versicherer, etc.) ist daher die Minimierung des Brandrisikos und möglicher Brand- und Brandfolgeschäden jeglicher Art. Hierfür sind zuverlässige Brandschutzkonzepte erforderlich.
Die nachstehenden Schutzmaßnahmen – verbunden mit regelmäßigen Kontrollen durch eigene Mitarbeiter bzw. externe Stellen – dienen zur Erreichung und Erhaltung eines guten Sicherheitsstandards.
Wenn in der Folge die Formulierung „besondere Sicherheitsmaßnahmen“ verwendet wird, so bedeutet dies, dass die erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit der jeweiligen Brandverhütungsstelle (in Wien mit dem Institut für technische Sicherheit) oder dem
Feuerversicherer abzustimmen sind. Die entsprechenden Passagen sind im folgenden Text zusätzlich mit „*)“ gekennzeichnet.
Gesetzliche, behördliche, mit dem Versicherer vereinbarte oder sonstige Sicherheitsvorschriften sind einzuhalten und bleiben von diesen Empfehlungen unberührt.
Die in der Folge genannten Schutzmaßnahmen gelten sinngemäß auch für Betriebe, welche Gummi erzeugen, verarbeiten bzw. lagern.
Wenn in der Folge die Formulierung „besondere Schutzmaßnahmen“ verwendet wird, so bedeutet dies, dass die erforderlichen Maßnahmen mit dem Feuerversicherer abzustimmen sind. Die entsprechenden Passagen sind im folgenden Text zusätzlich mit „*)“
gekennzeichnet.