Kraftfahrzeug-Klausel (2007)
Unverbindliche Musterklausel des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs. Die Möglichkeit durch andere Vereinbarungen von Regelungen dieser Musterklausel abzuweichen, bleibt unberührt. Die Musterklausel ist für jede interessierte Person zugänglich.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt
1. Begriffsbestimmung
Als Kraftfahrzeug im Sinne dieser Kraftfahrzeug-Klausel gelten die in der Polizze genannten geschlossenen PKW. Kabrioletts und PKW mit Faltdach gelten nicht als geschlossene PKW.
2. Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
Versicherungsschutz besteht nur, wenn
a) die versicherten Gegenstände durch den Versicherungsnehmer oder eine von ihm beauftragte Person in einem Kraftfahrzeug gemäß Punkt 1, das den gesetzlichen Vorschriften entspricht, befördert werden und die Fahrt ausschließlich geschäftlichen Charakter hat,
b) der Lenker einen für das betreffende Kraftfahrzeug gültigen Führerschein besitzt und in der Lage ist, dieses zu führen,
c) die versicherten Gegenstände in verschlossenen Behältnissen im versperrten Lade-/Kofferraum des Kraftfahrzeuges von außen nicht einsehbar untergebracht sind,
d) die vorgeschriebenen Sicherungseinrichtungen aktiviert sind, sobald der Versicherungsnehmer oder die von ihm beauftragte Person das Kraftfahrzeug verlässt,
e) die vereinbarten Sicherheitsbestimmungen gemäß Punkt 4 eingehalten werden.
3. Fahrtunterbrechungen, Aufenthalte
Versicherungsschutz besteht auch während
a) notwendigen Fahrtunterbrechungen
b) geschäftsbedingten Aufenthalten in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr
c) der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr), wenn das Kraftfahrzeug in einer geschlossenen, versperrten oder bewachten Garage oder auf einem ständig bewachten Parkplatz abgestellt ist.
Notwendige Fahrtunterbrechungen sowie geschäftsbedingte Aufenthalte sind so kurz wie möglich zu halten. Bei anderen Fahrtunterbrechungen und Aufenthalten besteht kein Versicherungsschutz.
4. Sicherheitsbestimmungen
a) Versicherungssumme bis …………….EUR…
Alle bestehenden Sicherungseinrichtungen müssen funktionsfähig und aktiviert sein.
b) Versicherungssumme bis …………….EUR…
In Erweiterung zu 4.a:
Spezialsicherheitsschlösser und Autoalarmanlage.
c) Versicherungssumme bis ……………..EUR…
In Erweiterung zu 4.a:
Zusatzverriegelungssystem und Autoalarmanlage.
Spezialsicherheitsschlösser sind Schlösser, die gegenüber serienmäßig eingebauten erhöhte Sicherheit bieten.
Die Autoalarmanlage muss mit Hupe und Lichtanlage kombiniert sein, weiters eine Innenraumsicherung und eigene Stromversorgung aufweisen und bei unbefugtem Zugriff auf das Kraftfahrzeug Alarm auslösen und Zündunterbrechung bewirken.
Der Einbau der Sicherungseinrichtungen muss vom Hersteller des Kraftfahrzeuges oder von gewerberechtlich Befugten durchgeführt werden.
5. Folgen von Obliegenheitsverletzungen
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorgenannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer von der Vepflichtung zur Leistung frei.