Klausel für chemische, biologische, biochemische Substanzen (2007)
Klausel für chemische, biologische, biochemische Substanzen, elektromagnetische Wellen als Waffen und Cyber-Angriffe
Unverbindliche Musterklausel des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs. Die Möglichkeit durch andere Vereinbarungen von Regelungen dieser Musterklausel abzuweichen, bleibt unberührt. Die Musterklausel ist für jede interessierte Person zugänglich.
Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten – unter Aufhebung aller anders lautenden Vereinbarungen – Verlust, Beschädigung und Kosten, soweit sie direkt oder indirekt von den nachfolgend angeführten Gefahren aus der Verwendung als Waffen verursacht wurden, oder diese dazu beigetragen haben oder daraus entstanden sind, von der Versicherung ausgeschlossen.
1. Die angeführten Gefahren sind
a) chemische, biologische, biochemische Substanzen, elektromagnetische Wellen;
b) der Gebrauch oder Einsatz von Computern, Computersystemen, Computer-Softwareprogrammen, Computerviren oder Prozessabläufen oder irgendeines anderen elektronischen Systems.
2. Bei Einschluss der in den Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen Artikel 6, 1 a) und/oder b) ausgeschlossenen Gefahren sowie von Terrorismus oder Handlungen von politisch motivierten Personen gelten Schäden, die durch den Gebrauch oder Einsatz von Computern, Computersystemen, Computer-Softwareprogrammen, Computerviren oder Prozessabläufen oder irgendeines anderen elektronischen Systems aus der Verwendung als Waffe hervorgerufen werden, mitversichert.