Klassifikationsklausel (2008)
Unverbindliche Musterklausel des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs. Die Möglichkeit durch andere Vereinbarungen von Regelungen dieser Musterklausel abzuweichen, bleibt unberührt. Die Musterklausel ist für jede interessierte Person zugänglich.
Transportmittel, mit welchen Güter befördert werden, haben folgenden Anforderungen zu entsprechen:
1. Für Seereisen:
a) Stählerne Seeschiffe mit eigenem maschinellen Antrieb, welche durch ein Voll- oder assoziiertes Mitglied der „International Association of Classification Societies“ (IACS)* klassifiziert sind und
b) Schiffe sowie Unternehmen (Reedereien), die gemäß dem „International Safety Management Code“ (ISM-Code) zertifiziert sind oder wenn ein gültiges „Document of Compliance“ (DOC) beim Eigner oder Betreiber des Schiffes vorliegt, wie es die SOLAS-Konvention 1974 nebst Ergänzungen vorsieht, vorausgesetzt, dass diese Schiffe
- nicht älter als 10 Jahre sind und die Güter mit Massengutschiffen (bulk-carrier) und/oder Massengut-Mehrzweckschiffen (combination carrier) befördert werden
- nicht über 15 Jahre alt sind, oder
- über 15 Jahre, aber nicht über 25 Jahre alt sind und bereits nach einem festgelegten, regelmäßigen und veröffentlichten Fahrplan in den darin bestimmten Hafenplätzen laden und löschen.
Diese Anforderungen gelten nicht für Wasserfahrzeuge, die zum Laden und Löschen des Seeschiffes innerhalb des Hafengebietes verwendet werden.
2. Für Reisen auf Binnengewässern:
Schiffe, die für Reisen auf Binnengewässern behördlich zugelassen sind. Verladungen und/oder Interessen auf geeigneten Schiffen mit eigenem maschinellen Antrieb, die die vorgesehenen Altersgrenzen überschreiten, bleiben nur versichert, wenn:
- der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass er den Spediteur bzw. Verlader schriftlich mit der Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Klausel beauftragt hat und
- oben genannte Anforderungen ohne Wissen des Versicherungsnehmers nicht erfüllt werden und
- der Versicherungsnehmer dem Versicherer nach Kenntniserlangung über Abweichungen unverzüglich schriftlich Meldung erstattet.
3. Gefahrerhöhung
Für Gefahrerhöhung gebührt dem Versicherer, sofern er einer Gefahrerhöhung zustimmt, eine einvernehmlich zu vereinbarende Zuschlagsprämie.