Haftpflichtversicherung Luftfahrzeuge – Ergänzende Bedingungen (ELHB 1997)
1. Fluggast-Versicherung
1.1. Abweichend von Art. 8.1.8. ALHB bezieht sich der Versicherungsschutz im Rahmen der in der Polizze hiefür vorgesehenen Versicherungssummen auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus Personenschäden, die Fluggästen an Bord des versicherten Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes oder beim Ein- oder Aussteigen zugefügt werden.
Nicht als Fluggäste gelten Besatzungsmitglieder und solche Personen, deren Tätigkeit mit dem Betrieb des Luftfahrzeuges in ursächlichem Zusammenhang steht.
Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen.
1.2. Insoweit dem Geschädigten aus einer für das versicherte Luftfahrzeug oder Luftfahrtgerät gesetzlich vorgeschriebenen Fluggast-Unfallversicherung geleistet wird, erlischt sein Anspruch auf Schadenersatz. Ist eine gesetzlich vorgeschriebene Unfallversicherung nicht oder nicht zu den im § 164 LFG angeführten Mindestversicherungssummen wirksam, so erstreckt sich die Luftfahrt-Haftpflichtversicherung innerhalb der vertraglich vereinbarten Versicherungssummen pro Fluggast-Sitzplatz nur auf jene Teile der Entschädigungsleistungen, welche die Leistungen übersteigen, die sich aus einer auf die in § 164 LFG angeführten Mindestversicherungssummen lautenden Unfallversicherung ergeben hätten.
2. Fluggastgepäck-Versicherung
Nur aufgrund besonderer Vereinbarung bezieht sich der Versicherungsschutz abweichend von Art. 8.1.10. ALHB im Rahmen der in der Polizze hiefür vorgesehenen Versicherungssummen auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an Sachen, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt oder als Reisegepäck aufgegeben hat, jedoch – soweit nichts anderes vereinbart ist – unter Ausschluss von Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an Geld, Wertpapieren, Kostbarkeiten und Uhren.