Güter auf Messen und gewerblichen Ausstellungen (2007)
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Gütern auf Messen und gewerblichen Ausstellungen
Unverbindliche Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs. Die Möglichkeit durch andere Vereinbarungen von Regelungen dieser Musterbedingungen abzuweichen, bleibt unberührt. Die Musterbedingungen sind für jede interessierte Person zugänglich.
1. Gegenstand der Versicherung
1.1. Versicherte Güter
Versichert gelten Ausstellungsgüter, für die der Versicherungsnehmer aufgrund kaufmännischer Grundsätze Versicherung für eigene oder fremde Rechnung zu nehmen hat, oder für die er auf eigene Rechnung Versicherung zu nehmen wünscht.
1.2. Gegen besondere Vereinbarung können Messestand und –einrichtungen mitversichert werden.
1.3. Ausschlüsse
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind folgende Güter – auch wenn die Versicherung auf Güter aller Art lautet – von der Versicherung ausgeschlossen:
a) alle diejenigen Güter, an welchen der Versicherungsnehmer kein anderes Interesse hat, als jenes, dass er den Auftrag zu deren Versicherung erhalten hat;
b) Güter mit Kunst-, Sammler- oder Liebhaberwert, Edelmetalle (gemünzt und ungemünzt), Juwelierwaren, Wertpapiere, Dokumente, Urkunden, Bargeld, postalische und fiskalische Wertzeichen, Zeichnungen und Pläne aller Art sowie Speichergut auf Datenträgern aller Art;
c) leicht entzündbare oder explosionsgefährdete Güter, chemisches und biochemisches Gefahrengut, radioaktive und spaltbare Stoffe und deren Abfallprodukte sowie Waren, welche mit Wissen des Versicherungsnehmers mit irgendeinem dieser Produkte auf demselben
Transportmittel verladen werden;
d) Lebensmittel, Tiere, Pflanzen, Drogen und Suchtgifte, Alkoholika, Tabakwaren, Kühl- und Thermogut, Holz und Furniere, Zement, Mobiltelefone und andere elektronische Geräte, Umzugsgut sowie persönliche Effekten.
1.4. versicherte Transporte und Aufenthalte
Versichert gelten
- der Hin- und Rücktransport zum / vom Messe- / Ausstellungsort
- der Aufenthalt während der Messe/Ausstellung und
- sofern nichts anderes vereinbart ist – die Vor- und Nachlagerung am Messe- / Ausstellungsort bis zu einer Dauer von insgesamt 7 Tagen.
2. Versicherungsgrundlage und Umfang der Versicherung
Die Versicherung gilt
a) während des Transportes unter Zugrundelegung der Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen in der jeweils gültigen Fassung, „Eingeschränkte Deckung“.
Mitversichert gelten die Gefahren von Diebstahl und Abhandenkommen ganzer Kolli, Teildiebstahl und Raub, sowie Vernässung bzw. Rost und Oxidation, verursacht durch Süß- und/oder Seewasser, Schiffsschweiß oder Beiladung.
b) während der Messe bzw. der Ausstellung sowie während einer damit in Verbindung stehenden Vor- und Nachlagerung unter Zugrundelegung der jeweils letztgültigen Fassung der:
Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen (AFB)
Allgemeinen Einbruchdiebstahlversicherungs-Bedingungen (AEB)
Allgemeinen Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungswasserschäden (AWB)
und deckt Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, vollbrachten oder versuchten Einbruchdiebstahl und Austritt von Leitungswasser.
In Erweiterung der vorgenannten Bedingungen gilt Raub mitversichert.
c) Deckungserweiterung gegen besondere Vereinbarung:
Bruch, Verbiegen, Verbeulen.
Diebstahl während der Messe und Ausstellung, sofern die Ausstellungsgüter während der Besuchszeit ausreichend beaufsichtigt und die Ausstellungsräume außerhalb der Besuchszeit in geeigneter Weise gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sind.
3. Selbstbehalt
Sofern nichts anderes vereinbart wird hat der Versicherungsnehmer von jedem Schaden den in der Versicherungsurkunde genannten Selbstbehalt zu tragen.
4. Ausschlüsse
Sofern nichts anderes vereinbart wird gelten bei Deckungserweiterung gemäß 2 c) ausgeschlossen:
a) Schäden an den versicherten Gegenständen während diese auf- und abgebaut bzw. montiert und demontiert werden;
b) Schäden während der Inbetriebnahme und Vorführung der versicherten Güter.
5. Dauer der Versicherung
Die Versicherung beginnt in dem Zeitpunkt, zu welchem die Güter ihren bisherigen Aufbewahrungsort im Haus oder Lager des Absenders in dem in der Versicherungsurkunde genannten Abgangsort zum Zweck der unverzüglichen Beförderung zur Messe oder Ausstellung verlassen und gilt während der Dauer der Messe oder Ausstellung einschließlich der damit in Verbindung stehenden Vor- und Nachlagerung am Ausstellungsort sowie während des Rücktransportes. Die Versicherung endet nach erfolgter Abladung aus dem anbringenden Transportmittel.
Werden die Güter während der Messe oder Ausstellung verkauft, endet die Versicherung mit dem Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages, spätestens jedoch mit dem in der Versicherungsurkunde genannten Zeitpunkt.