Gebrauchte Maschinen, Apparate, Geräte und Fahrzeuge (2007)
Klausel für die Versicherung gebrauchter Maschinen, Apparate, Geräte und Fahrzeuge zum Neuwert im Reparaturfall
Unverbindliche Musterklausel des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs. Die Möglichkeit durch andere Vereinbarungen von Regelungen dieser Musterklausel abzuweichen, bleibt unberührt. Die Musterklausel ist für jede interessierte Person zugänglich.
1. Versicherungswert
Versicherungswert ist der Neuwert der versicherten Sache, das ist der gemeine Handelswert oder in dessen Ermangelung der Anschaffungspreis einer gleichartigen Sache, und zwar in beiden Fällen am Ort der Absendung bei Beginn der Versicherung zuzüglich der Versicherungskosten sowie derjenigen Kosten, die bis zur Annahme der Güter durch den Frachtführer entstehen, und der endgültig bezahlten Fracht.
Preisnachlässe bleiben bei der Bemessung des Versicherungswertes unberücksichtigt.
2. Ausschlüsse
Sofern nichts anderes vereinbart ist, erstreckt sich der Versicherungsschutz ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache nicht auf Schäden, die eingetreten sind
a) durch Abnützungs- und/oder Alterungserscheinungen, auch vorzeitige;
b) durch Inbetriebnahme nach einem Schaden vor Beendigung der endgültigen Wiederherstellung und Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebes.
3. Ersatzleistung
a) Im Falle von Beschädigung oder Verlust von Teilen der versicherten Güter ersetzt der Versicherer die zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung notwendigen Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der beschädigten oder verlorenen Teile, jedoch nur im Verhältnis der Versicherungssumme zum Neuwert gemäß Punkt 1. Abzüge neu für alt entfallen. Tritt durch die Einfügung eines neuen Teilstückes eine Werterhöhung der ganzen versicherten Sache ein, so wird der der Werterhöhung entsprechende Betrag von der Entschädigungsleistung abgezogen. Ein allfälliger Wert des Altmaterials wird bei der Entschädigungsleistung angerechnet.
b) Bei völliger Zerstörung oder Verlust eines versicherten Gutes ersetzt der Versicherer den Zeitwert zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung abzüglich des Wertes verwertbarer Sachen (Restwert), höchstens jedoch die Versicherungssumme. Als völlig zerstört gilt eine Sache, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung erreichen oder übersteigen.