Einbruchdiebstahl – Besondere Bedingungen (Fassung 2001)
Unverbindliche Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs. Die Möglichkeit, durch andere Vereinbarungen von Regelungen dieser Musterbedingungen abzuweichen, bleibt unberührt. Die Musterbedingungen sind für jede interessierte Person zugänglich und werden auf einfache Anfrage hin übermittelt.
- Besondere Bedingung 1: Vandalismus (böswillige Sachbeschädigung)
- Besondere Bedingung 2: Beraubung am Versicherungsort
- Besondere Bedingung 3: Beraubung auf Transportwegen (Botenberaubung)
Besondere Bedingung 1: Vandalismus (böswillige Sachbeschädigung)
Abweichend von Artikel 2 Punkt 1. der Allgemeinen Bedingungen für die Einbruchdiebstahlversicherung (AEB) sind Schäden innerhalb der Versicherungsräumlichkeiten durch Vandalismus (böswillige Sachbeschädigung) versichert, nachdem ein Täter gemäß Artikel 1 Punkt 2. AEB in die Versicherungsräumlichkeiten eingedrungen ist.
Besondere Bedingung 2: Beraubung am Versicherungsort
1. Abweichend von Artikel 2 Punkt 6. der Allgemeinen Bedingungen für die Einbruchdiebstahlversicherung (AEB) sind auch Schäden durch Beraubung (ausgenommen Beraubung auf Transportwegen) versichert, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1.1. Die Beraubung muss in den Versicherungsräumlichkeiten oder auf dem Grundstück, auf dem sich diese befinden (Tatort), erfolgen,
1.2. die Anwendung oder Androhung tätlicher Gewalt muss sich gegen den Versicherungsnehmer, seine Dienstnehmer oder gegen andere am Tatort anwesende Personen richten,
1.3. Sachen, die ein Täter wegnimmt oder deren Herausgabe er erzwingt, müssen sich zum Zeitpunkt der Tat am Tatort befinden.
2. Soweit nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung erlangt werden kann, sind im Rahmen der Versicherungssumme Sachschäden (einschließlich Kosten gemäß Artikel 3 Punkt 2.4. AEB), welche am Tatort entstehen oder die beraubten Personen erleiden, mitversichert.
3. Die Versicherung gilt auf Erstes Risiko.
Besondere Bedingung 3: Beraubung auf Transportwegen (Botenberaubung)
1. Abweichend von Artikel 2 Punkt 7. der Allgemeinen Bedingungen für die Einbruchdiebstahlversicherung (AEB) sind auch Schäden durch Beraubung auf Transportwegen versichert, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1.1. Die Beraubung muss auf Transportwegen innerhalb der Republik Österreich erfolgen; im angrenzenden Ausland besteht zusätzlich Versicherungsschutz, wenn sich der Übernahme- und Übergabeort des jeweiligen Transportes innerhalb Österreichs befindet und ein Ausweichen auf grenzüberschreitende Verkehrswege eine raschere Durchführung des Transportes ermöglicht,
1.2. die Anwendung oder Androhung tätlicher Gewalt muss sich gegen den Versicherungsnehmer oder die von ihm beauftragten Boten oder Begleitpersonen während der ihnen obliegenden Transportwege richten.
2. Der Versicherungsschutz beginnt mit der ordnungsgemäßen Übernahme und endet mit der ordnungsgemäßen Übergabe der Werte.
3. Als Boten oder Begleitpersonen dürfen nur geeignete Personen über 18 Jahre beauftragt werden. Nicht geeignet sind geistig oder körperlich behinderte Personen.
4. Nicht versichert sind Schäden durch Veruntreuung durch die Boten sowie Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der beauftragten Boten oder Begleitpersonen herbeigeführt werden.
5. Sachschäden, die die beraubten Personen erleiden, sind im Rahmen der Versicherungssumme mitversichert.
6. Die Versicherung gilt auf Erstes Risiko.