Diebstahlklausel für die Transportversicherung von Gütern (2007)
Unverbindliche Musterklausel des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs. Die Möglichkeit durch andere Vereinbarungen von Regelungen dieser Musterklausel abzuweichen, bleibt unberührt. Die Musterklausel ist für jede interessierte Person zugänglich.
1. Umfang der Versicherung
Versichert gelten Schäden verursacht durch Diebstahl und Abhandenkommen ganzer Kolli und/oder Teildiebstahl sowie Raub.
2. Verpackung/Verladung
Die Güter sind ihrer Eigenart und den Erfordernissen des Transportes entsprechend zu verpacken und zu verladen. Beförderungs- und Lademanipulationen haben unter Zuhilfenahme von technisch geeigneten Mitteln durch geschultes Personal zu erfolgen.
Sofern nicht vor Risikobeginn andere Vereinbarungen getroffen wurden, werden Schäden nur ersetzt, wenn die versicherten Güter in
- Kisten oder Verschlägen,
- Kartons oder Paketen,
- Ballen oder Rollen,
- Säcken,
- Fässern, Trommeln oder sonstigen Behältern verpackt oder
- allseitig geschlossenen Containern
verstaut sind.
3. Ausschlüsse
Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden Schäden durch Teildiebstahl nicht ersetzt, wenn die versicherten Güter nicht gemäß Pkt. 2 verpackt und verladen wurden.