Bruchklausel für die Transportversicherung von Gütern (2007)
Bruchklausel für Maschinen, Apparate und Fahrzeuge
Unverbindliche Musterklausel des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs. Die Möglichkeit durch andere Vereinbarungen von Regelungen dieser Musterklausel abzuweichen, bleibt unberührt. Die Musterklausel ist für jede interessierte Person zugänglich.
1. Umfang der Versicherung
a) Versichert gelten Schäden, verursacht durch Bruch, Verbiegen und Verbeulen, die nachweislich während der Dauer der Versicherung entstanden sind.
b) Gebrauchte Gegenstände gelten nur zur Bedingung „frei von gehabten Schäden“ versichert.
2. Dauer der Versicherung
a) Die Versicherung beginnt analog den Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen und endet unmittelbar nach erfolgter Abladung vom anliefernden Transportmittel mit niveaugleicher Verbringung zum Lagerstandort / Aufstellungsort. Gegen besondere Vereinbarung mit dem Versicherer können vor Risikobeginn zusätzliche Verbringungen / Lademanipulationen mitversichert werden.
b) Während der Dauer der Versicherung ist das Be-, Um- und Entladerisiko in die Deckung eingeschlossen.
3. Verpackung / Verladung
Die Güter sind ihrer Eigenart und den Erfordernissen des Transportes entsprechend zu verpacken und zu verladen. Beförderungs- und Lademanipulationen haben unter Zuhilfenahme von technisch geeigneten Mitteln durch geschultes Personal zu erfolgen.
4. Ausschlüsse
Sofern nichts anderes vereinbart ist, erstreckt sich der Versicherungsschutz in Erweiterung der Ausschlüsse des Artikels 6 Pkt. 2 der Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache nicht auf
a) Lack-, Kratz- und Schrammschäden
b) Schäden durch Abnützung und/oder Alterung, auch vorzeitige
c) Schäden durch Inbetriebnahme nach einem Schaden