Brandschutzordnung (2006)
BRANDSCHUTZORDNUNG
für ………………………………..
1. Einleitung
Die folgende Brandschutzordnung gibt wichtige Hinweise über das Verhalten zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes, zur Vermeidung der Gefährdung von Gesundheit und Eigentum und Verminderung folgenschwerer Schäden durch Brände sowie das Verhalten im Brandfall selbst. Die nachstehend angeführten Bestimmungen sind genauestens einzuhalten, wobei das Nichtbefolgen dieser Forderung unter Umständen auch zivil- und/oder strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann.
2. Verantwortlichkeit und Zuständigkeit
Für die Brandsicherheit des gesamten Betriebes sind die im Anhang genannten Personen zuständig. Die den Brandschutz betreffenden Weisungen dieser Personen sind unverzüglich zu befolgen und alle Wahrnehmungen von Mängel auf dem Gebiete der Brandsicherheit sind ihnen sofort bekannt zu geben. Den genannten Personen obliegt die Überwaschung und Einhaltung der behördlich vorgeschriebenen Brandschutzmaßnahmen und die Bestimmungen der Brandschutzordnung.
3. Allgemeines Verhalten
3.1. Ordnung und Sauberkeit einhalten
3.2. Brennbare Abfälle, wie z.B. Hobelscharten, Sägespäne, Holzstaub, öl- oder lackgetränkte Putzlappen, Leichtmetallspäne etc. sind spätestens bei Arbeitsschluss aus den Arbeitsräumen zu entfernen und brandsicher aufzubewahren. Solche Abfälle sind in nicht brennbaren, mit selbstschließenden Deckeln versehenen Behältern aufzubewahren.
3.3. Antriebe, wie z.B. Elektromotore, Vorgelege u. ä. sind stets von (Ab-) Lagerungen freizuhalten.
3.4. Das Lagern von brennbarem Material in unzulässiger Menge (höchstzulässige Lagermenge beachten) oder an unzulässiger Stelle (Stiegenhäuser, Gänge und sonstige Verkehrswege, Dachböden, in der nähe von Feuerstätten, in Garagen u.ä.) ist verboten.
Druckgasbehälter aller Art sind kühl, standsicher und so zu lagern und aufzustellen, dass sie im Gefahrenfalle leicht geborgen werden können.
3.5. Im Betriebsgelände dürfen Fahrzeuge nur so mit Genehmigung der Betriebsleitung abgestellt werden, dass Verkehrs- und Fluchtwege sowie die Zufahrt von Einsatzfahrzeugen nicht behindert wird.
3.6. Im gesamten Betrieb ist das Rauchen und der Umgang mit offenem Licht und Feuer verboten. Lediglich in den nachstehend angeführten Bereichen ist das Rauchen erlaubt. Diese Bereiche sind entsprechend gekennzeichnet.
3.7. Elektrokoch- und Heizgeräte mit offenen Heizdrähten sind verboten. Feuerstätten, Heiz-, Koch- und Wärmegeräte dürfen nur mit Genehmigung der Betriebsleitung und nach Anweisung des Brandschutzbeauftragten aufgestellt und in Betrieb genommen werden. Sie sind vorschriftsmäßig instand zu halten und zu bedienen.
3.8. Feuerungsrückstände (Asche, Schlacke) dürfen nur in nichtbrennbaren Behältern mit ebensolchen Deckeln aufbewahrt werden.
3.9. Elektrische Anlagen sind vorschriftsmäßig instand zu halten. Änderungen und Reparaturen dürfen nur durch hiezu befugte Personen vorgenommen werden. Das Herstellen provisorischer Installationen ist verboten, insbesondere das überbrücken durchgebrannter
Schmelzsicherungen.
3.10. Maschinen und maschinelle Antriebe sind nach den Anweisungen des Herstellers zu betreiben: Insbesondere sind die Schmierpläne einzuhalten. Sämtliche Arbeitsvorrichtungen sind von Arbeitsabfällen und Ablagerungen freizuhalten.
3.11. Feuerarbeiten dürfen nur nach vorheriger Genehmigung (Heißarbeitsschein) durch die Betriebsleitung, den Meister und/oder den Brandschutzbeauftragten durchgeführt werden. Ausgenommen sind die dafür vorgesehenen und entsprechend eingerichteten Werkstätten.
3.12. Flucht- und sonstige Verkehrswege sind von Lagerungen aller Art freizuhalten.
3.13. Der Schließbereich von Brandschutztüren ist von Gegenständen aller Art freizuhalten. Die Selbstschließvorrichtungen dürfen nicht blockiert oder außer Funktion gesetzt werden.
3.14. Löschgeräte und Löschmittel dürfen weder verstellt, der Sicht entzogen (z.B. durch darüber gehängte Kleidungsstücke), noch missbräuchlich von den vorgeschriebenen Aufstellungsplätzen entfernt oder zweckwidrig verwendet werden.
3.15. Die Schlüssel zu allen Betriebsräumen sind nach Arbeitsschluss bei …………………….. abzugeben. Die Schlüssel müssen dauerhaft gekennzeichnet sein.
3.16. Bei Arbeitsschluss müssen alle Arbeitsräume in Ordnung gebracht, brennbare Abfälle entfernt und elektrische Einrichtungen – soweit möglich – ausgeschaltet werden. Ventile von nicht in Betrieb befindlichen Gasanlagen sind zu schließen.
3.17. Im Betrieb angebrachte, Hinweistafeln die sich auf das richtige Verhalten nach den vorstehenden Bestimmungen beziehen, sind genau zu beachten, dürfen nicht in der Sicht entzogen und nicht beschädigt werden.
3.18. Über den allgemeinen Arbeitsschluss hinausgehender Aufenthalt von Arbeitnehmern im Betrieb ist nur mit Genehmigung der Betriebsleitung zulässig.
4. Verhalten im Brandfall
VERHALTEN BEI BRANDAUSBRUCH
- 1. Ruhe bewahren
- 2. Immer beachten: Alarmieren der Feuerwehr, erforderlichenfalls Räumungsalarm auslösen; Retten, Löschen.
- 3. Türen des Brandraumes schließen.
- 4. Stiegenhaus- und Fluchtwegtüren schließen, Stiegenhausfenster öffnen.
- 5. Lüftungs- und Klimaanlagen abstellen
- 6. Aufzüge nicht benutzen.
- 7. Bei Ertönen des Räumungsalarmes (Angabe des Alarmzeichens) sofort das Gebäude verlassen.
Falls dies nicht möglich ist:- im Raum verbleiben
- Türen schließen, Fenster öffnen
- sich den Löschkräften bemerkbar machen
VERHALTEN WÄHREND DES BRANDES
- 1. Der Feuerwehr die Zufahrt öffnen
- 2. Rettungsversuche nur nach Anweisung der Einsatzkräfte durchführen
- 3. Bei der Brandbekämpfung ist folgendes zu beachten
- a. Löschstrahl nicht in Rauch und Flammen, sondern direkt auf die brennenden Gegenstände richten,
- b. Leicht brennbare Gegenstände aus der Nähe des Brandes entfernen oder durch kühlen mit Wasser vor Entzündung schützen
- c. Bei Flugfeuer oder Funkenflug sämtliche Öffnungen, insbesondere Türen und Fenster der gefährdeten Objekte, vor allem auf dem Dachboden schließen,
- d. Für die Tätigkeit der Einsatzkräfte Platz machen und deren Anordnungen Folge leisten
MASSNAHMEN NACH DEM BRAND
- 1. Vom Brand betroffene Räume nicht betreten.
- 2. Alle Wahrnehmungen, die zur Ermittlung der Brandursache dienen können, dem Einsatzleiter der Feuerwehr, dem Vorgesetzten oder dem Brandschutzbeauftragten bekannt geben.
- 4. Benützte Handfeuerlöscher erst nach Wiederfüllung und Instandhaltung an ihren Standorten anbringen
Anhang zur Brandschutzordnung
BSB……………………………………………………………. Tel. Nr.: …………………….
Stellvertreter………………………………………………… Tel. Nr.: …………………….