Besondere Bedingungen zur Umsatz-Polizze (2007)
Unverbindliche Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs. Die Möglichkeit durch andere Vereinbarungen von Regelungen dieser Musterbedingungen abzuweichen, bleibt unberührt. Die Musterbedingungen sind für jede interessierte Person zugänglich.
1. Begriffsbestimmungen
Inhalt dieses Versicherungsvertrages ist eine Versicherung im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 187 (1) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG).
2. Gegenstand der Versicherung
Gegenstand der Versicherung sind die in der Polizze genannten Güter für deren Transporte der Versicherungsnehmer aufgrund kaufmännischer Grundsätze Versicherung für eigene oder fremde Rechnung zu nehmen hat, oder für die er auf eigene Rechnung Versicherung zu nehmen wünscht.
3. Ausschlüsse
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind folgende Güter – auch wenn die Versicherung auf Güter aller Art lautet – von der Versicherung ausgeschlossen:
a) Alle diejenigen Güter, an welchen der Versicherungsnehmer kein anderes Interesse hat, als jenes, dass er den Auftrag zu deren Versicherung erhalten hat;
b) Güter mit Kunst-, Sammler- oder Liebhaberwert, Edelmetalle (gemünzt und ungemünzt), Juwelierwaren, Wertpapiere, Dokumente, Urkunden, Bargeld, postalische und fiskalische Wertzeichen, Zeichnungen und Pläne aller Art sowie Speichergut auf Datenträgern aller Art;
c) Leicht entzündbare oder explosionsgefährdete Güter, chemisches und biochemisches Gefahrengut, radioaktive und spaltbare Stoffe und deren Abfallprodukte sowie Waren, welche mit Wissen des Versicherungsnehmers mit irgendeinem dieser Produkte auf demselben Transportmittel verladen werden;
d) Lebensmittel, Tiere, Pflanzen, Drogen und Suchtgifte, Alkoholika, Tabakwaren, Kühl- und Thermogut, Holz und Furniere, Zement, Mobiltelefone und andere elektronische Geräte, Umzugsgut sowie persönliche Effekten.
4. Deklarationspflicht
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Jahresumsatz der unter diese Umsatz-Polizze fallenden Transporte termingerecht zu melden. Der Versicherer ist berechtigt, in die Geschäftsbücher und Korrespondenz des Versicherungsnehmers, soweit sie dessen versicherungspflichtige Transporte betreffen, Einsicht zu nehmen.
5. Höchstversicherungssummen
Der Versicherer ersetzt den entstandenen Schaden im Rahmen der Polizze bis zu den Höchstversicherungssummen (Maxima), die auf ein und dasselbe Transportmittel/Lager vereinbart sind.
Übersteigt der Wert der mit ein und demselben Transportmittel beförderten oder in ein und demselben Lager befindlichen Güter das vereinbarte Maximum, ersetzt der Versicherer den entstandenen Schaden
im Verhältnis der vereinbarten Höchstversicherungssumme zum Gesamtwert (=Unterversicherung). Transporte und Lagerungen mit höheren Versicherungssummen als in der Polizze als Maxima
genannt, können ebenfalls über diesen Vertrag versichert werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Deckung vor Transport- und Lagerbeginn beim Versicherer beantragt und von diesem schriftlich
bestätigt wird.
6. Prämienabrechnung, Prämienfälligkeit, Prämienzahlung
Auf Basis des geplanten Jahresumsatzes der zu versichernden Transporte gelangt eine Jahresvorausprämie zur Vorschreibung. Nach Ablauf eines jeden Versicherungsjahres erfolgt eine
dem tatsächlichen Jahresumsatz entsprechende Endabrechnung.
Der Versicherer hat das Recht, eine Mindestprämie festzulegen. Ist die Meldung nicht in der vereinbarten Frist erfolgt, hat der Versicherer das Recht, eine Verzugsprämie einzuheben.
7. Vertragsdauer, Kündigung
a) Der Versicherungsvertrag ist auf die in der Polizze angegebene Dauer geschlossen. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf eingeschrieben gekündigt wird. Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
b) Bei Mitversicherung des Kriegs- und/oder Streikrisikos können diese Risken – sofern nichts anderes vereinbart ist – vom Versicherer jederzeit unter Einhaltung folgender Fristen gekündigt werden:
- Krieg spätestens 48 Stunden vor der Verladung der Güter in das Seeschiff oder Luftfahrzeug,
- Streik spätestens 48 Stunden vor Beginn der Versicherung.
c) Verletzt der Versicherungsnehmer die Bestimmungen des Punktes 4 (Deklarationspflicht) vorsätzlich oder grobfahrlässig, kann der Versicherer, den Vertrag fristlos kündigen.
8. Schlussbestimmungen
Falls nichts anderes vereinbart ist, bedürfen alle Vereinbarungen zu dieser Polizze der Schriftform. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der jeweils vereinbarten Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen.