Besondere Bedingungen für die Transportversicherung von Kunstgegenständen und Antiquitäten (2007)
Unverbindliche Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs. Die Möglichkeit durch andere Vereinbarungen von Regelungen dieser Musterbedingungen abzuweichen, bleibt unberührt. Die Musterbedingungen sind für jede interessierte Person zugänglich.
1. Gegenstand der Versicherung, Werteverzeichnis
Versichert gelten Kunstgegenstände und Antiquitäten während des Transportes. Dem Versicherer ist vor Risikobeginn eine Aufstellung der versicherten Gegenstände mit Einzelwertangabe vorzulegen.
2. Versicherungsgrundlage und Umfang der Versicherung
Der Versicherung liegen die Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen in der jeweils gültigen Fassung zur Deckungsform „VOLLE DECKUNG (gegen alle Risken)“ gemäß Artikel 4 (1) zugrunde, sofern in den nachstehenden Besonderen Bedingungen keine Sonderregelung getroffen ist.