Beim drohenden Eintritt eines Schadens oder bereits engetretenem Schaden ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung dieses Schadens zu sorgen. Sofern es die Umstände zulassen, sind dabei Weisungen beim Versicherer einzuholen und zu befolgen.
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Abwendungspflicht
Beim drohenden Eintritt eines Schadens oder bereits engetretenem Schaden ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung dieses Schadens zu sorgen. Sofern es die Umstände zulassen, sind dabei Weisungen beim Versicherer einzuholen und zu befolgen.