Welche Kündigungsmöglichkeiten gibt es bei der Haushaltsversicherung?

Damit eine Kündigung rechtsgültig wird, muss sie bei der Versicherung in schriftlicher Form und mit Ihrer Unterschrift einlangen. Sie können ein Kündigungsschreiben per Fax, signierter E-Mail oder als Brief versenden.
Versenden Sie Ihre Kündigung in einem E-Mail, so muss dieses mit Ihrer Unterschrift (elektronisch signiert) oder eingescannt und als Anhang mitgeschickt werden. Diverse Online-Dienste bieten bereits eine sichere Übermittlung signierter Emails an. Wichtig ist dabei die Nachweisbarkeit. Sollte diese nicht gegeben sein, verwenden Sie lieber den klassischen „eingeschrieben Brief“.

Bei der Kündigung Ihrer Haushaltsversicherung müssen Sie darauf achten bestimmte Fristen einzuhalten. Der Stichtag, wann eine Kündigung einlangen muss um rechtsgültig zu werden, ist je nach Kündigungsgrund unterschiedlich.
Es gibt mehrere Fälle, in denen die Haushaltsversicherung gekündigt werden kann:

Unbestimmte Laufzeit

Versicherungsverträge, die keine bestimmte Laufzeit aufweisen, können vom Versicherungsnehmer und vom Versicherer zum Ablauf jedes Versicherungsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Diese Frist muss für beide Vertragspartner gleich sein und darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Auf dieses Kündigungsrecht können die Parteien einverständlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten. Die Kündigungsmöglichkeiten samt Kündigungsfristen sind in den Versicherungsbedingungen enthalten.

Vertraglich festgelegte Laufzeit

Haushaltsversicherungs-Tarife weisen oft bestimmte Laufzeiten auf, die meist mehrere Jahre betragen – typisch sind Vertragslaufzleiten von 3 bis 10 Jahren. In diesen Fällen kommt die sogenannte Verbraucherkündigung zum Tragen. Als Verbraucher kann man einen Versicherungsvertrag, der für eine Laufzeit von mehr als drei Jahren abgeschlossen wurde, zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen.

Strittige Verlängerungsklauseln

Bei Befristung auf eine bestimmte Laufzeit (z.B.: zehn Jahre) endet der Vertrag automatisch mit Ablauf. Eine schriftliche Kündigung ist dennoch ratsam, um Unklarheiten zu vermeiden. Die Versicherungsverträge  können oft eine Klauselenthalten, wonach sich der Versicherungsvertrag automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen drei Monaten vor Ende kündigt. Diese Verlängerungsklauseln sind jedoch nur selten wirksam. Die Versicherung müsste nach dem Konsumentenschutzgesetz den Konsumenten rechtzeitig vor Beginn der Kündigungsfrist nochmals gesondert auf seine Kündigungsmöglichkeit hinweisen. Ist dies nicht erfolgt, bleibt es beim automatischen Vertragsende.

Bei Wohnungswechsel

Auch im Fall eines Wohnungswechsels oder bei Übersiedlung ins Ausland besteht die Möglichkeit, den Haushaltsversicherungsvertrag zu kündigen. Der Wohnungswechsel muss dem Versicherer schriftlich mitgeteilt werden. Bei dieser Gelegenheit muss der Vertrag jedenfalls vor Beginn des Umzuges und mit Wirkung auf den Tag vor Beginn des Umzuges gekündigt werden.
Wichtig: Die Kündigung muss zeitgerecht vor dem Umzug beim Versicherer eintreffen, der Meldezettel ist nicht aussschlaggebend. Wenn vom Kündigungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, gilt die Versicherung während des Umzuges und dann auch in der neuen Wohnung.

Bei Besitzwechsel

Beim Verkauf der versicherten Sache (Wohnung oder Haus) durch Versicherungsnehmer tritt der Erwerber an dessen Stelle in den Versicherungsvertrag ein – mit allen Rechten und Pflichten. Der Erwerber kann den Versicherungsvertrag kündigen: Die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Achtung: Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird. Als Zeitpunkt des Erwerbes gilt die Eintragung ins Grundbuch oder, falls das Objekt ersteigert wurde, der Zuschlag in der öffentlichen Ersteigerung. Hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, zu dem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt hat. Das Versicherungsvertragsgesetz sieht auch ein Kündigungsrecht für den Versicherer vor.

Nach Eintritt eines Schadens

Im Schadensfall können unter bestimmten in den Versicherungsbedingungen aufgezählten Voraussetzungen sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer den Vertrag kündigen (Achtung: eventuell Dauerrabatt-Rückforderung!).
Tipp: Die in den Versicherungsbedingungen festgehaltenen Kündigungsrechte im Schadensfall sollten am besten bereits vor Vertragsabschluss geprüft werden.
Eine wirksame Vereinbarung dieses Kündigungsrechtes im Schadensfall setzt voraus, dass beide Teile unter denselben Voraussetzungen kündigen können.

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