Was deckt die Privathaftpflichtversicherung?

Der Versicherungsschutz der Privathaftpflichtversicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögenschadens, der vom in der Polizze genannten versicherten Personenkreis verursacht wird. Unter Personenschäden fällt die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von Sachen.

Die Versicherung deckt aber auch die Kosten einer notwendigen Abwehr gegen unberechtigte Schadenersatzansprüche dritter Personen. Im Schadensfall müssen Sie daher immer zuerst die Versicherung kontaktieren. Diese wird dann feststellen, ob der dritten Person ein Anspruch zusteht.

Wichtig: Erkennen Sie niemals offiziell den Schadenersatzanspruch eines vermeintlich Geschädigten an, ohne mit der Versicherung Rücksprache gehalten zu haben!

Gedeckt sind Schadenersatzverpflichtungen, die der Versicherungsnehmer verursacht hat:

  • aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern

    Beispiel: Ein Fahrradfahrer biegt falsch ab und verursacht einen Verkehrsunfall.
     

  • aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung (Jagd ist davon ausgenommen)

    Beispiel: Sie stoßen auf der Skipiste mit einem anderen Skifahrer zusammen. Das Opfer wurde verletzt und muss 2 Wochen im Spital bleiben. Sie schulden somit Schadenersatz für die notwendige Heilbehandlung und den Transport ins Spital (Regress des Sozialversicherungsträgers), entgangenen Gewinn, die zerstörte oder beschädigte Sportausrüstung sowie Schmerzensgeld!

    Wenn Sie zum Zeitpunkt des Unfalls alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss waren, zahlt der Versicherer nicht!
     

  • aus der Haltung von Kleintieren (ausgenommen Hunde)

    Beispiel: Die teure Lederjacke Ihres Gastes wurde im Korridor aufgehängt und von Ihrer Katze zerkratzt, während Sie im Wohnzimmer waren.
     

  • als Wohnungsinhaber (nicht als Haus- und Grundbesitzer)

    Beispiel: Ihr Blumentopf fällt vom Fensterbrett Ihrer Wohnung und beschädigt ein darunter parkendes Auto.
     

  • aus Gefahren des täglichen Lebens (ausgenommen betriebliche, berufliche und gewerbsmäßige Tätigkeiten)

    Beispiele:

    Beim Abendessen kippen Sie versehentlich die Flasche um und verschütten Rotwein auf die teure Kleidung Ihrer Gäste.

    Die Waschmaschine oder Geschirrspülmaschine läuft aus und beschädigt die gemietete Wohnung sowie den Parkettboden, das Gebäude und die Wohnung der Nachbarn.

    In Ihrer Wohnung verursachen die Weihnachtskerzen auf dem Christbaum einen Brand. Geschädigt wurde Ihre Wohnung sowie auch die Wohnung der Nachbarn. Für die Schäden an dem eigenen Wohnungsinhalt kommt die Haushaltsversicherung auf (außer wenn grob fahrlässig gehandelt wurde). Für die Schäden an der Nachbarwohnung kommt die Privathaftpflichtversicherung auf.
     

Laut Rechtsprechung ist der Begriff „Gefahren des täglichen Lebens“ dahin auszulegen, dass der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren umfasst, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss. Es darf sich daher nicht um eine ungewöhnliche Gefahr handeln; keineswegs müssen aber solche Gefahren geradezu täglich auftreten.

Dazu einige OGH-Entscheidungen:

7Ob26/95: Wegziehen eines Stuhls
Der Versicherungsnehmer traf bei einer Ballveranstaltung einen guten Bekannten. Dieser stand von seinem Stuhl auf, um mit dem Versicherungsnehmer zu sprechen. Als er sich wieder setzen wollte, befand sich der Stuhl nicht mehr an seiner ursprünglichen Stelle, da der Versicherungsnehmer diesen aus Spaß verrückt hatte. Das Opfer stürzte und verletzte sich schwer. Der Versicherungsnehmer musste für das Strafverfahren, Schmerzensgeld, Kosten der Krankenkassa und den restlichen Klagbetrag aufkommen.
Der OGH entschied, dass es sich um „Gefahren des täglichen Lebens“ handelt und die Versicherung den eingetretenen Schaden decken muss. Der Versicherungsnehmer hatte nicht vorsätzlich gehandelt, die Lage falsch eingeschätzt und nicht beabsichtigt, eine Verletzung herbeizuführen. Nach dem Feststellungsstand des Gerichtes passierte dem Opfer ein „Ausrutscher, wie er jedem Durchschnittsmenschen unterlaufen kann“, der unter den Deckungsumfang der Privathaftpflicht falle.

7Ob55/87: Zerkratzte Autos
Ein 6-jähriges Kind beschädigte auf dem Schulweg mit einem spitzen Gegenstand zehn Pkw, indem es den Lack zerkratzte. Die Haftpflichtversicherung verweigerte die Abwehr der Forderung, da „Vorsatz“ vorliege bzw. wollte der Forderung nicht nachgehen, da keine Verletzung der Aufsichtspflicht bestehe.
Der OGH war nicht der Meinung der Versicherung und bezweifelte, „ob grundsätzlich ein 6-jähriges Kind begreifen kann, dass das Zerkratzen des Lacks eines Autos vermögensrechtliche Schäden mit sich bringt. Vielmehr liegt es nahe, dass ein gerade erst in die Volksschule eingetretenes Kind eine solche Handlung dem nicht sehr folgenschweren Beschmieren von Wänden gleichsetzt.“
Die Haftpflichtversicherung musste in diesem Fall die Kosten für die Abwehr der Schadenersatzforderung übernehmen.

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