Ist eine Dauerrabattrückforderung zulässig?
Wird ein Laufzeitnachlass in der Prämie berücksichtigt, kann der Versicherer bei einer vorzeitigen Kündigung einen Teil des Rabattes zurückverlangen. Vor allem bei älteren Verträgen können diese Rückforderungen jedoch gesetzeswidrig bzw. ungültig sein: nämlich dann, wenn der nachzuzahlende Dauerrabatt mit längerer Vertragsdauer steigt, so dass der Ausstieg aus dem Vertrag dem Konsumenten teurer käme als das Festhalten am Vertrag (OGH-Entscheidung 7 Ob 266/09g). Unzulässig ist der Dauerrabatt zum Beispiel, wenn der jährliche Nachlass gleich bleibt und somit die potenzielle Rückforderung immer größer wird. Am Ende des 3. Jahres steht dem Versicherungsnehmer ein jährliches Kündigungsrecht frei (VersVG § 8 Abs. 3). Daher ist es unzulässig, „bestraft“ zu werden, wenn dieses Recht ausgeübt wird.
So ist es inzwischen üblich, dass die Dauerrabattrückforderung nach abgelaufener Dauer gestaffelt und beispielsweise folgendermaßen geregelt wird:
ab vollendeten
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1
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2
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3
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4
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5
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6
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7
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8
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9
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10
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Jahren
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sind
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80
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70
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60
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50
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40
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30
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20
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10
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0
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0
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% der ermäßigten Prämie zurückzuzahlen
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In diesem Fall müssten Sie bei der Stornierung nach dem 3. Jahr 60 % der Prämie zurückzahlen, also 60 € bei einer Jahresprämie von 100 €. Weitere Details im Anhang.
Möchten Sie jedoch Ihre Versicherung wechseln, ist es durchaus üblich, dass der neue Versicherer die Rückzahlung des Laufzeitrabattes übernimmt. Lassen Sie sich von Ihrem zukünftigen Versicherer informieren. Eine solche Prämienübernahme ist allerdings in der Regel erst dann verdient, wenn Sie beim neuen Versicherer wieder 10 Jahre bleiben. Sollte der neue Vertrag vorzeitig gekündigt werden, kann die Gesellschaft sowohl den eigenen Laufzeitnachlass als auch den übernommenen Nachlass der Vorversicherung zurückfordern.
Wurde der Versicherungsvertrag durch die Assekuranz aufgelöst und trifft den Versicherungskunden kein Verschulden (wie z.B. keine Prämienzahlung, ständig verzögerte Prämienzahlung, arglistige Erhebung einer Schadensleistung), so entfällt die Forderung einer Rückzahlung des Laufzeitrabattes.