Bei einem Einbruch mit einem richtigen Schlüssel wurden Gegenstände gestohlen – Ist der Schaden gedeckt?
Gedeckt wird der Schaden, wenn der Schlüssel aus einem anderen Raum als den Versicherungsräumen gestohlen wurde. So hat zum Beispiel der OGH im Fall Ob 7 191/06y entschieden, dass kein „Einbruch“ im Sinne der Versicherungsbedingungen besteht, wenn der Einbrecher sich den Schlüssel vom versicherten Keller aneignet, mit diesem in die Wohnung eintritt und Gegenstände entnimmt.
Findet beispielsweise ein Einbrecher den Safeschlüssel in der Wohnung und entwendet Wertgegenstände aus dem Safe, muss die Versicherung den Schaden nicht ersetzen.
Verlieren Sie die die Schlüssel Ihrer Wohnung und ein Einbrecher nutzt diese, um in die Wohnung zu gelangen, wird dies als grob fahrlässig gewertet und die Versicherung muss nicht für den Schaden aufkommen. Ebenso, wenn der Wohnungsschlüssel aus dem Auto des Versicherungsnehmers gestohlen wird – Lassen Sie Schlüssel daher niemals im Auto zurück!