Die wichtigsten Schritte nach einem Autounfall
Anhalten & Absichern der Unfallstelle
Beteiligte und Zeugen eines Unfalls sind verpflichtet, am Unfallort anzuhalten und diesen abzusichern, damit nachfolgende Fahrzeuge nicht gefährdet werden. Beim Aussteigen aus dem Fahrzeug ist jedoch besondere Vorsicht geboten. Eine Warnweste ist nur für den Fahrer gesetzlich vorgeschrieben. Es ist jedoch empfehlenswert, Warnwesten für alle Insassen mitzuführen. Wer keine Warnweste trägt und in Folge dessen verletzt wird, kann seine Ansprüche teilweise oder sogar ganz verlieren und muss mit Strafen durch die Exekutive rechnen.
Ein Pannendreieck warnt nachkommende Fahrzeuge, sodass diese ihr Fahrverhalten dementsprechend anpassen können. Gesetzlich vorgeschrieben ist das Aufstellen des Pannendreiecks jedoch nur, wenn sich das Fahrzeug auf einer unübersichtlichen Straßenseite bei witterungsbedingt schlechter Sicht, Dämmerung, in der Dunkelheit oder in einem schlecht beleuchteten Tunnel befindet oder Teile des Autos auf die Fahrbahn ragen. Ansonsten ist es nicht zwingend notwendig. Aufgrund seiner wichtigen Schutzfunktion für alle Beteiligten raten Experten, es trotzdem immer aufzustellen, damit andere Lenker genügend Zeit und Platz haben, um auszuweichen oder anzuhalten.
Wenn die Unfallstelle nicht richtig abgesichert wird, sind oftmals Schadensersatzverpflichtungen gegenüber Geschädigten sowie eine Minderung der eigenen Ansprüche die Folge.
Erste Hilfe leisten und Rettung rufen
Wenn Unfallbeteiligte oder auch Zeugen bei einem Unfall nicht anhalten und nicht die ihnen zumutbare Hilfe leisten bzw. gar keine Hilfe holen, begehen sie eine Verwaltungsübertretung und können wegen unterlassener Hilfeleistung angezeigt werden. Die Höhe der Strafe bei Fahrerflucht kann bis zu 2.180 Euro betragen. Wenn es bei dem Unfall auch zu einem Personenschaden kommt, wird außerdem eine Strafanzeige wegen “Im Stich lassen eines Verletzten” verhängt.
Wer die Rettung ruft, muss auch Angaben über den genauen Unfallort, die Anzahl der Beteiligten und Verletzten sowie die Art der Verletzung machen. Das Handy erweist sich in dieser Situation als sehr praktisch, auf einer Autobahn sollten jedoch Notrufsäulen verwendet werden. Dadurch ist eine genauere Ortung durch Polizei und Rettung möglich.
Polizei verständigen
Bei einem Personenschaden muss die Polizei grundsätzlich sofort verständigt werden. Gibt es jedoch Schwerverletzte, ist es wichtig, auch die Unfallstelle abzusichern und sich um verletzte Personen zu kümmern. Man sollte jedoch nicht zu lange warten, um die Polizei zu rufen!
Wann muss die Polizei verständigt werden?
- Bei einem Unfall mit Personenschaden: Dies gilt auch schon bei kleineren Verletzungen wie Prellungen oder Handabschürfungen. Ansonsten macht man sich der Fahrerflucht schuldig. In diesem Fall deckt die Versicherung zwar Schäden gegenüber Dritten. Sie kann diese Kosten aber vom Versicherten per Regress mit 11.000 € pro Obliegenheitsverletzung und höchstens 22.000 € pro Versicherungsfall wieder zurückfordern. Eine unbegrenzte Regressverpflichtung entsteht dann, wenn der Versicherte im Prämienzahlungsverzug ist. Zusätzlich wird eine Strafe in der Höhe von 36 bis 2.180 Euro verhängt.
- Bei einem Parkschaden: Wenn der Besitzer nicht vor Ort ist und darüber informiert werden kann, ist es wichtig, die Polizei zu verständigen, ansonsten gilt das Delikt der Fahrerflucht.
- Wann muss die Polizei nicht verständigt werden?
- Bei einem Unfall mit Sachschaden: Die Beteiligten müssen lediglich Namen und Anschrift sowie Telefonnummern austauschen und gegebenenfalls den Schaden bei der Versicherung melden. Die Polizei muss nicht verständigt werden.
“Blaulichtsteuer”:
Wenn bei einem Sachschaden mit problemlosen Personalienaustausch von einem der Unfallbeteiligten trotzdem die Polizei verständigt wird, muss dieser 36 Euro zahlen. Die Polizei kann in diesem Fall Beweise sichern, um die Schuldfrage zu klären. Wenn der Unfallgegner die Schuld am Unfall trägt, kann diese Gebühr von der Haftpflichtversicherung des Verursachers zurückgefordert werden.
Wenn beide Beteiligten die Unfallaufnahme und das Protokoll verlangen, müssen auch beide jeweils 36 Euro bezahlen.
Die Gebühr kann rückerstattet werden, wenn sich im späteren Verlauf herausstellt, dass eine Person verletzt ist.
Die sogenannte Blaulichtsteuer ist nicht immer fällig. Zum Beispiel dann nicht, wenn es Verletzte gibt, wenn Zeugen die Exekutive gerufen haben, der Unfallgegner alkoholisiert ist, der Gegner Fahrerflucht begeht, einer der Beteiligten keine Fahrzeugpapiere bei sich hat und sich weigert, Auskunft über seine Personalien zu geben, oder wenn es sich um einen Parkschaden oder Wildtierschaden handelt.
Personalienaustausch
Nach dem Unfall und eventuell geleisteter Erster Hilfe, sollten die Daten der Unfallbeteiligten ausgetauscht werden. Dazu gehören Name, Adresse und im besten Fall Telefonnummer der Unfallbeteiligten und der Zeugen. Benötigt werden auch der Name des Haftpflichtversicherungsunternehmens und die Versicherungspolizzennummer. Die Telefonnummer von Zeugen ist vor allem deshalb wichtig, um gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt ihre Aussage einholen zu können.
Unfallbericht
Um die Schadensersatzansprüche bei den jeweiligen Versicherungen geltend zu machen, ist es notwendig, einen ausführlichen und vor allem möglichst lückenlosen Unfallbericht vorzulegen. Dieser gilt auch als Dokumentation für die Kaskoversicherung.
Damit keine Daten vergessen werden, erweist sich der Europäische Unfallbericht als sehr hilfreich. Dieser ist bei allen in Österreich tätigen Versicherungsunternehmen sowie bei Autofahrerclubs erhältlich. Der Bericht kann aber auch formlos auf einem Papier verfasst werden. Wichtig ist nur, dass er von allen Unfallbeteiligten unterschrieben wird. Zusätzlich zu den Personalien müssen auch Verletzungen, Bremsspuren und die Unfallposition der Fahrzeuge festgehalten werden. Bei ungeklärter Schuldfrage sind Skizzen und Fotos von Vorteil. Auf den Fotos sollte unbedingt die Endlage der Unfallautos erkennbar sein, ebenso die Unfalllage aus verschiedenen Positionen. Achten Sie darauf, dass immer ein gleicher Fixpunkt wie zum Beispiel ein Kanaldeckel oder ein Baum erkennbar sind. Dadurch kann die Verschuldensfrage besser ermittelt werden.
Meldung an die Versicherung
Nach dem Unfall haben die Unfallbeteiligten höchstens eine Woche Zeit, um den Unfall bei der eigenen sowie der gegnerischen Haftpflichtversicherung bzw. auch bei der Kasko- und Rechtsschutzversicherung zu melden. Einige Versicherungsgesellschaften bieten die Möglichkeit der Schadensmeldung auch online sowie über mobile Applikationen an.
Bei der Meldung sollten folgende Informationen angebeben werden:
- Unfallhergang mit genauer Angabe des Sachverhalts
- Anspruchserhebung geschädigter Dritter
- Mitteilung über Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens
- Beigabe des Unfallberichtes (vollständig ausgefüllt und von allen Beteiligten unterschrieben)
Die eigene Haftpflichtversicherung kommt für jene Schäden auf, die der Versicherungsnehmer mit seinem Fahrzeug an einem anderen Verkehrsteilnehmer verursacht. Entsteht beim Unfall auch am eigenen Fahrzeug ein Schaden, deckt dies je nach Schuldfrage entweder die eigene Kaskoversicherung oder die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners.
Bei ungeklärter Schuldfrage ist es außerdem wichtig, die Rechtsschutzversicherung einzuschalten, um die eigenen Ansprüche geltend zu machen.
Falls eine Kaskoversicherung für das Auto abgeschlossen wurde, muss auch diese sofort verständigt werden. Die Vollkaskoversicherung übernimmt jene Schäden, die durch einen selbstverschuldeten Unfall am eigenen Fahrzeug entstanden sind. Je nach Versicherungsbedingungen übernimmt sie auch jene Schäden, die durch unbekannte Dritte verursacht wurden, während das Fahrzeug abgestellt war. Dazu gehören zum Beispiel Parkschäden, Vandalismusschäden, Wildschäden oder Marderschäden.
Bei einem selbstverschuldeten Unfall wird die Bonus-Malus-Stufe um drei Stufen erhöht, zusätzlich steigt auch die Versicherungsprämie. Wenn der Schaden bei der Versicherung nicht gemeldet und aus eigener Tasche bezahlt wird, bleibt die BM-Stufe gleich. Diese Variante ist vor allem bei kleineren Schäden oft die günstigere.
Sollte bei dem Unfall jemand ums Leben gekommen sein, ist eine zusätzliche Meldung innerhalb von drei Tagen wichtig, auch wenn der Unfall schon gemeldet wurde.