Verjährung
Ansprüche des Versicherungsnehmers oder des Versicherers verjähren nach 3 Jahren nach der objektiven Möglichkeit, die Ansprüche auf rechtlichem Wege einklagen zu können.
Ansprüche des Versicherungsnehmers oder des Versicherers verjähren nach 3 Jahren nach der objektiven Möglichkeit, die Ansprüche auf rechtlichem Wege einklagen zu können.