Qualifizierte Schickschuld
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die durch den Abschluss eines Versicherungsvertrages entstandene Prämienschuld auf eigene Kosten/Gefahr dem Versicherer zukommen zu lassen. Der Erfüllungsort der Prämienschuld ist dabei der Wohnsitz/Gewerbebetrieb des Versicherungsnehmers. Als abweichende Vereinbarung ist eine Holschuld möglich, die durch die Abbuchung der Prämienschuld durch den Versicherer im Zuge des Lastschriftverfahrens erfüllt wird. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers besteht dann darin, am Fälligkeitstag für eine ausreichende Deckung auf seinem Konto Sorge zu tragen.