Importschutzklausel
Unverbindliche Musterklausel des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs. Die Möglichkeit durch andere Vereinbarungen von Regelungen dieser Musterklausel abzuweichen, bleibt unberührt. Die Musterklausel ist für jede interessierte Person zugänglich.
1. Diese Versicherung ist eine Schutzversicherung, gilt nur hilfsweise (subsidiär) und deckt auf Grundlage der jeweils gültigen Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen lediglich das eigene Interesse des Versicherungsnehmers.
Voraussetzung der Versicherung ist, dass die Güter, auf welche sich diese Schutzversicherung bezieht, gemäß CIF- oder CIP-Kaufvertrag bereits anderweitig versichert sind.
2. Anspruchsberechtigt ist der Versicherungsnehmer.
Eine Abtretung der Rechte aus dieser Versicherung an Dritte ist nicht zulässig, außer an diejenige Bank, welche den Kaufpreis für die versicherten Güter bevorschusst hat. Für die Bank gelten die gleichen Verpflichtungen wie für den Versicherungsnehmer.
3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alle Rechte gegenüber dem Versicherer der vom Exporteur oder dessen Beauftragten abgeschlossenen Polizze nach deren Bestimmungen geltend zu machen.
4. Der Importschutzversicherer hat dem Versicherungsnehmer im Fall von Verlust oder Beschädigung den Schaden gemäß den Bedingungen so zu bezahlen, als ob die aufgrund des CIF- oder CIP-Kaufvertrages abgeschlossene Versicherung nicht bestünde.
5. Das Inkasso des zu zahlenden Schadenbetrages durch den Versicherungsnehmer ist nach der Weisung des Importschutzversicherers entweder selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Kosten, die durch die notwendige und im Einverständnis mit dem Versicherer erfolgte Einschaltung Dritter entstehen, werden von diesem übernommen.
Die erhaltenen Schadenbeträge sind dem Importschutzversicherer bis zur Höhe der von ihm geleisteten Entschädigung samt Kosten unverzüglich nach Eingang zur Verfügung zu stellen.