Besondere Bedingungen zur General-Polizze für Transportversicherungen (2007)
Unverbindliche Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs. Die Möglichkeit durch andere Vereinbarungen von Regelungen dieser Musterbedingungen abzuweichen, bleibt unberührt. Die Musterbedingungen sind für jede interessierte Person zugänglich.
1. Begriffsbestimmung
Inhalt dieses Versicherungsvertrages ist eine laufende Versicherung im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 187 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG). Die versicherten Interessen werden bei Vertragsabschluss nur der Gattung nach bezeichnet und erst nach ihrer Entstehung ausschließlich dem Versicherer einzeln aufgegeben.
2. Gegenstand der Versicherung
Gegenstand der Versicherung sind die in der Polizze genannten Güter, für deren Transporte der Versicherungsnehmer aufgrund kaufmännischer Grundsätze Versicherung für eigene oder fremde Rechnung zu nehmen hat oder für die er auf eigene Rechnung Versicherung zu nehmen wünscht. Es können auch andere als die in der Polizze angeführten Güter beziehungsweise Transporte versichert werden, jedoch müssen diese dem Versicherer vor Beginn des Risikos angezeigt sowie Bedingungen und Prämien vereinbart werden.
3. Ausschlüsse
Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind folgende Güter – auch wenn die Versicherung auf Güter aller Art lautet – von der Versicherung ausgeschlossen:
a) Alle diejenigen Güter, an welchen der Versicherungsnehmer kein anderes Interesse hat, als jenes, dass er den Auftrag zu deren Versicherung erhalten hat;
b) Güter mit Kunst-, Sammler- oder Liebhaberwert, Edelmetalle (gemünzt und ungemünzt), Juwelierwaren, Wertpapiere, Dokumente, Urkunden, Bargeld, postalische und fiskalische Wertzeichen, Zeichnungen und Pläne aller Art sowie Speichergut auf Datenträgern aller Art;
c) Leicht entzündbare oder explosionsgefährdete Güter, chemisches und biochemisches Gefahrengut, radioaktive und spaltbare Stoffe und deren Abfallprodukte sowie Waren, welche mit Wissen des Versicherungsnehmers mit irgendeinem dieser Produkte auf demselben Transportmittel verladen werden;
d) Lebensmittel, Tiere, Pflanzen, Drogen und Suchtgifte, Alkoholika, Tabakwaren, Kühl- und Thermogut, Holz und Furniere, Zement, Mobiltelefone und andere elektronische Geräte, Umzugsgut sowie persönliche Effekten.
4. Deklarationspflicht
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Regelungen:
a) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer sämtliche unter diese Polizze fallende Transporte und Lagerungen einzeln mit Angabe des Versicherungswertes, des transportierten Gutes, der Verpackungsart, des Transportmittels – bei Seetransporten der Name des Schiffes – sowie des Transportweges anzumelden.
b) Die Versendungen müssen vor ihrem Abgang, die Bezüge dagegen unverzüglich nach Erhalt der Versandanzeige oder der ersten Nachricht eines für Rechnung des Versicherungsnehmers abgeschlossenen Frachtvertrages dem Versicherer angemeldet werden.
c) Eine Verpflichtung, die laufenden Versicherungsanmeldungen auf ihre Richtigkeit und ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Polizze zu prüfen, besteht für den Versicherer nicht; inhaltliche Abweichungen der Anmeldungen von den Bestimmungen der Polizze sind für den Versicherer unverbindlich.
d) Der Versicherer ist berechtigt, in die Geschäftsbücher und Korrespondenz des Versicherungsnehmers, soweit sie dessen versicherungspflichtige Transporte und Lagerungen betreffen, Einsicht zu nehmen und diese mit den Versicherungsanmeldungen zu vergleichen.
5. Höchstversicherungssummen
Der Versicherer ersetzt den entstandenen Schaden im Rahmen der Polizze bis zu den Höchstversicherungssummen (Maxima), das sind die höchsten Summen, welche dem Versicherer für eine oder mehrere Anmeldungen auf ein und dasselbe Transportmittel/Lager aufgegeben werden können.
Übersteigt der Wert der mit ein und demselben Transportmittel beförderten oder in ein und demselben Lager befindlichen Güter das vereinbarte Maximum(= Unterversicherung), ersetzt der Versicherer den entstandenen Schaden im Verhältnis der vereinbarten Höchstversicherungssumme zum Gesamtwert. Transporte und Lagerungen mit höheren Versicherungssummen als in der Polizze als Maxima genannt, können ebenfalls über diesen Vertrag versichert werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Deckung vor Transport- und Lagerbeginn beim Versicherer beantragt und von diesem schriftlich bestätigt wird.
6. Prämienabrechnung, Prämienfälligkeit, Prämienzahlung
Die Prämien für die deklarierten Versicherungen werden, sofern nichts anderes vereinbart, monatlich im Nachhinein berechnet und sind unverzüglich nach Erhalt der Rechnung fällig und zu bezahlen.
7. Vertragsdauer, Kündigung
a) Der Versicherungsvertrag ist auf die in der Polizze angegebene Dauer geschlossen. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf eingeschrieben gekündigt wird. Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, erlischt der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
b) Bei Mitversicherung des Kriegs- und/oder Streikrisikos können – sofern nichts anderes vereinbart ist – diese Risken vom Versicherer jederzeit unter Einhaltung folgender Fristen gekündigt werden:
- Krieg spätestens 48 Stunden vor der Verladung der Güter in das Seeschiff oder Luftfahrzeug,
- Streik spätestens 48 Stunden vor Beginn der Versicherung.
c) Verletzt der Versicherungsnehmer die Bestimmungen des Punktes 4 (Deklarationspflicht) vorsätzlich oder grobfahrlässig, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen.
8. Schlussbestimmungen
Sofern nichts anderes vereinbart ist, bedürfen alle Vereinbarungen zu dieser Polizze der Schriftform. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der jeweils vereinbarten Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen.