Vereinbarung zur Form von Erklärungen (2012)
Vereinbarung zur Form von Erklärungen und anderen Informationen[1]
Unverbindliche Musterklausel des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs. Die Möglichkeit, durch andere Vereinbarungen von Regelungen dieser Musterklausel abzuweichen, bleibt unberührt. Die Musterklausel ist für jede interessierte Person zugänglich und wird auf einfache Anfrage hin übermittelt.
Anmerkung: Die Musterklausel ist grundsätzlich geeignet, für alle Versicherungssparten einheitlich verwendet zu werden. Es liegt in der Entscheidung des Versicherers, sie für einzelne Sparten anzupassen, z.B. Formulierungen, die nur die Lebensversicherung betreffen, zu streichen.
Schriftform:
Folgende Erklärungen und Mitteilungen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmern bzw. Versicherten oder sonstigen Dritten sind nur in Schriftform wirksam:
- Kündigungen und Rücktrittserklärungen,
- Anträge auf Prämienfreistellung und Rückkauf von Lebensversicherungen,
- Anzeigen des Wegfalls des versicherten Interesses,
- Anträge auf Änderung des Anspruchsberechtigten für den Erhalt von Versicherungsleistungen (z.B. Bezugsrechtsänderung)[2].
Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss[3].
Geschriebene Form:
Für alle anderen Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers bzw. Versicherten oder sonstiger Dritter im Zusammenhang mit den beantragten Versicherungen genügt es zur Wirksamkeit, wenn sie in geschriebener Form erfolgen und zugehen. Der geschriebenen Form wird durch einen Text in Schriftzeichen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail), entsprochen.
Bloß mündlich abgegebene Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder sonstiger Dritter sind nicht wirksam.
Mit dieser Vereinbarung bin ich ausdrücklich O einverstanden O nicht einverstanden
[1] In Anlehnung an den Wortlaut in § 5a Abs 3-5 VersVG: „Erklärungen und andere Informationen“
[2] Dabei handelt es sich um eine bloß vorgeschlagene Aufzählung; bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation ist die Erklärungen nach § 5a Abs 2 VersVG zu prüfen
[3] Zur Gleichstellung der qualifizierten elektronischen Signatur ist zu beachten: Nach dem Gesetz ist die qualifizierte elektronische Signatur der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt, jedoch lässt das Gesetz es zu, die Gleichstellung abzubedingen. Möglicher Zusatz: Die qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 4 Signaturgesetz ist der eigenhändigen Unterschrift nicht gleichgestellt.