Besondere Bedingungen für die Versicherung von schienengebundenen Fahrzeugen (2007)
Unverbindliche Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs. Die Möglichkeit durch andere Vereinbarungen von Regelungen dieser Musterbedingungen abzuweichen, bleibt unberührt. Die Musterbedingungen sind für jede interessierte Person zugänglich.
1. Gegenstand der Versicherung
Gegenstand der Versicherung sind die in der Polizze genannten schienengebundenen Fahrzeugen.
2. Versicherungsgrundlage und Umfang der Versicherung
Die Versicherung gilt unter Zugrundelegung der Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen zur Deckungsform „Eingeschränkte Deckung“ gemäß Artikel 4 (2).
Überdies sind folgende Gefahren mitversichert:
- Unfall des schienengebundenen Fahrzeuges
Ein Unfall liegt vor, wenn das Fahrzeug durch ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis eine Sachbeschädigung erleidet. - Diebstahl des Fahrzeuges sowie Diebstahl von mit dem Fahrzeug fest verbundenen Teilen
- Verschollenheit des Fahrzeuges
Als verschollen gilt ein Fahrzeug, wenn es nicht innerhalb von sechs Monaten von dem Tage an, an dem es der Bahn zum Zwecke des unverzüglichen Antrittes der Reise übergeben wurde, wiedergefunden wird. Ein entsprechender schriftlicher Nachweis der einstellenden Bahn ist zu erbringen. Wird das Fahrzeug innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Entschädigungsleistung des Versicherers wieder aufgefunden, ist der Versicherungsnehmer bei gleichzeitiger Rückzahlung der Entschädigung an den Versicherer verpflichtet; ersatzpflichtige Schäden sind zu berücksichtigen.
3. Ausschlüsse
Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt in Ergänzung der Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen die Versicherung nicht für Schäden entstanden durch:
- Verschleiß
- Wartungsmängel
- Nutzungsverlust sowie der
- Ersatz der Kosten für Schienenersatzverkehr
4. Dauer der Versicherung
Die Versicherung beginnt zu dem Zeitpunkt, zu welchem das Fahrzeug den in der Polizze genannten Abgangsort zum Zweck des unverzüglichen Antrittes der Reise verlässt; sie dauert während des normalen Reiseverlaufes und endet je nachdem, welcher der nachstehenden Fälle zuerst eintritt:
a) Zu dem Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeug den in der Polizze genannten Bestimmungsort erreicht hat.
b) Zu dem Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeug wegen des Eintrittes eines versicherten Ereignisses verkauft wird.
Ist die Versicherung auf Zeit geschlossen, beginnt und endet sie zu den in der Polizze angeführten Zeitpunkten.
5. Versicherungssumme, Versicherungswert
Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.
Als Versicherungswert gilt:
a) bei fabrikneuen Fahrzeugen der Anschaffungspreis zum Zeitpunkt des Beginnes der Versicherung ohne Berücksichtigung etwaiger Preisnachlässe.
b) Bei gebrauchten Fahrzeugen der Anschaffungspreis eines gleichwertigen neuen Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Beginnes der Versicherung unter Berücksichtigung der in der Polizze genannten Wertminderung von 2,5 % für jedes Nutzungsjahr.
6. Ersatzleistung
Der Versicherer ersetzt
a) bei Zerstörung oder Totalverlust den Zeitwert des Fahrzeuges am Tag des Schadens unter Anrechnung eines etwaigen Restwertes;
Die Ersatzleistung ist mit der Versicherungssumme begrenzt. Totalverlust des Fahrzeuges liegt vor, wenn es dem Versicherungsnehmer ohne Aussicht auf Wiedererlangung entzogen oder in seiner ursprünglichen Beschaffenheit zerstört ist, bzw. Reparaturunfähigkeit oder Reparaturunwürdigkeit vorliegt.
b) bei Beschädigung oder Teilverlust die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten unter Berücksichtigung der Abzüge „neu für alt“.
Der Versicherer ist nicht verpflichtet, das beschädigte Fahrzeug oder Fahrzeugteile zu übernehmen.
7. Abzüge, Selbstbehalte
Es gelten die in der Polizze vereinbarten Selbstbehalte und Abzüge.
8. Auffüllung der Versicherungssumme
Nach Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer die durch den Schaden verbrauchte Versicherungssumme auf die ursprüngliche Höhe durch Prämiennachzahlung pro rata temporis aufzufüllen.