Streikklausel (2008)
Unverbindliche Musterklausel des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs. Die Möglichkeit durch andere Vereinbarungen von Regelungen dieser Musterklausel abzuweichen, bleibt unberührt. Die Musterklausel ist für jede interessierte Person zugänglich.
1. Umfang der Versicherung
Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind mitversichert
a) in Abänderung des Artikels 6 (1) b) der Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen die Gefahren des Streiks, der Aussperrung, des Aufruhrs, der Plünderung, von terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, sonstigen bürgerlichen Unruhen und der Sabotage;
b) in Abänderung des Artikels 6 (1) e) der Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen die Gefahren, die durch den Gebrauch oder Einsatz von Computern, Computersystemen, Computer-Softwareprogrammen, Computerviren oder Prozessabläufen oder irgendeines anderen elektronischen Systems aus der Verwendung als Waffe hervorgerufen werden;
c) ferner Verlust und Beschädigung der versicherten Güter, die im Zusammenhang mit den versicherten Gefahrereignissen durch das Einschreiten von Ordnungskräften mit hoheitlichen Befugnissen entstanden sind.
2. Ausschlüsse
Mit Ausnahme der in Punkt 1 angeführten Einschlüsse bleiben die Bestimmungen über ausgeschlossene Gefahren und Schäden gemäß Artikel 6 der Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen unberührt.
3. Kündigung
a) Die Versicherung der in Punkt 1 bezeichneten Gefahren kann jederzeit mit einer Frist von 48 Stunden vor Beginn der Versicherung vom Versicherer schriftlich gekündigt werden.
Die Versicherung von lagernden Gütern – transportbedingte Zwischenlagerung ausgenommen – kann auch nach Risikobeginn mit einer Frist von 48 Stunden gekündigt werden.
b) Die Kündigung des führenden Versicherers gilt gleichzeitig für alle Mitbeteiligten.