Kriegsklausel (2008)
Unverbindliche Musterklausel des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs. Die Möglichkeit durch andere Vereinbarungen von Regelungen dieser Musterklausel abzuweichen, bleibt unberührt. Die Musterklausel ist für jede interessierte Person zugänglich.
1. Umfang der Versicherung
Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind mitversichert
a) in Abänderung von Artikel 6 (1) a) der Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter als Folge von Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnlichen Ereignissen und solchen, die sich unabhängig vom
Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;
b) in Abänderung des Artikels 6 (1) e) der Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen die Gefahren, die durch den Gebrauch oder Einsatz von Computern, Computersystemen, Computer-Softwareprogrammen, Computerviren oder Prozessabläufen oder irgendeines anderen elektronischen Systems aus der Verwendung als Waffe hervorgerufen werden.
2. Ausschlüsse
Mit Ausnahme der in Punkt 1 angeführten Einschlüsse bleiben die Bestimmungen über ausgeschlossene Gefahren und Schäden gemäß Artikel 6 der Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen unberührt.
3. Beginn und Ende der Versicherung bei Seetransporten
a) Die Versicherung gegen die in Punkt 1 genannten Gefahren beginnt, sobald sich die Güter zur Beförderung an Bord des Seeschiffs befinden.
b) Die Versicherung endet, sobald die Güter im Bestimmungshafen das Seeschiff verlassen haben, spätestens aber für nicht ausgeladene Güter nach Ablauf von fünfzehn Tagen nach Ankunft des Seeschiffs im Bestimmungshafen.
c) Verlässt das Seeschiff den Bestimmungshafen wieder, ohne dass die Güter ausgeladen wurden, so beginnt die Versicherung mit dem Wiederauslaufen erneut. Die Weiterreise ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen und eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie zu entrichten.
d) Endet der Frachtvertrag an einem anderen Ort als dem darin genannten Bestimmungshafen, gilt dieser Ort als Bestimmungshafen.
Werden die Güter später nach dem im Frachtvertrag genannten oder einem anderen Bestimmungshafen weiterbefördert, so ist auch die Weiterreise versichert, wenn sie vor ihrem Beginn angezeigt und eine Zuschlagsprämie entrichtet wird. Unverschuldetes Unterlassen der Anzeige beeinträchtigt den Versicherungsschutz für die Weiterreise nicht.
Die Versicherung für die Weiterreise beginnt, sobald die Güter sich an Bord des weiterbefördernden Seeschiffes befinden. Wurden die Güter nicht ausgeladen, so beginnt die Versicherung für die Weiterreise mit dem Wiederauslaufen.
e) Werden die Güter in einem Zwischenhafen oder an einem Zwischenplatz umgeladen, ruht die Versicherung nach Ablauf von fünfzehn Tagen nach Ankunft des Seeschiffs im Zwischenhafen, gleichgültig ob die Güter im Zwischenhafen/-platz an Land oder zu Wasser
lagern. Die Versicherung tritt erst wieder in Kraft, sobald die Güter sich an Bord des Seeschiffes befinden, mit dem die Weiterreise erfolgen soll.
f) Für das Ende der Versicherung in den Fällen c), d) und e) gilt b) entsprechend.
g) Die Versicherung gegen die Gefahren, die sich aus der feindlichen Verwendung oder dem Vorhandensein von Minen oder treibenden oder gesunkenen Torpedos ergeben, besteht auch, wenn sich die Güter an Bord eines Wasserfahrzeugs befinden, das sie zum oder vom Seeschiff befördert. Bei einer Beförderung vom Seeschiff endet sie jedoch spätestens nach Ablauf von sechzig Tagen nach dem Ausladen aus dem Seeschiff, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes mit dem Versicherer vereinbart und eine Zuschlagsprämie entrichtet wurde.
h) Bestehen die Güter aus mehreren Teilen, so beginnt und endet die Versicherung für jedes Teil nach den vorstehenden Bestimmungen.
i) Die gemäß b), e) und g) zu vereinbarenden Fristen beginnen mit dem Ablauf des Ankunftstages des Seeschiffes.
j) Ein Seeschiff im Sinne dieser Klausel ist ein Schiff, das während der Beförderung der versicherten Güter einen Teil seiner Reise über See zurückzulegen hat.
Ein Seeschiff gilt als angekommen, wenn es am Kai oder einem sonstigen Liegeplatz im Hafengebiet festgemacht oder geankert hat. Steht dort kein Liegeplatz zur Verfügung, so ist das Schiff angekommen, wenn es im Hafengebiet oder außerhalb zum ersten Mal geankert oder festgemacht hat.
4. Reiseänderung
Dem Versicherer gebührt eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie, wenn sich durch eine Reiseänderung die versicherten Gefahren erhöhen.
5. Kündigung
a) Die Versicherung der in Punkt 1 bezeichneten Gefahren kann jederzeit mit einer Frist von 48 Stunden vor Beginn des versicherten Transportes vom Versicherer schriftlich gekündigt werden.
b) Die Kündigung des führenden Versicherers gilt gleichzeitig für alle Mitbeteiligten.
6. Lufttransporte im Verkehr mit dem Ausland
Für Transporte mit Luftfahrzeugen gelten diese Bestimmungen entsprechend.
7. Postsendungen / Kurierdienste
a) Die Bestimmungen dieser Klausel gelten auch für Postsendungen und Kurierdienste.
b) Erfolgt der See- oder Lufttransport als Postsendung oder per Kurierdienst, beginnt die Versicherung mit der Übergabe der Güter an die Postanstalt oder den Kurierdienst und endet mit ihrer Auslieferung durch die Postanstalt oder den Kurierdienst an den Adressaten.