Exportschutzklausel (2007)
Unverbindliche Musterklausel des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs. Die Möglichkeit durch andere Vereinbarungen von Regelungen dieser Musterklausel abzuweichen, bleibt unberührt. Die Musterklausel ist für jede interessierte Person zugänglich.
1. Diese Versicherung ist eine Schutzversicherung, gilt nur hilfsweise (subsidiär) und deckt auf Grundlage der jeweils gültigen Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen lediglich das eigene Interesse des Versicherungsnehmers. Sie ist nur gültig für Lieferungen, deren Versicherung gemäß den Verkaufsbedingungen Sache des Käufers ist.
2. Die Exportschutzversicherung kann für einen gemäß den Bedingungen versicherten Schaden nur insoweit in Anspruch genommen werden, als der Versicherungsnehmer die Zahlung des diesem Schaden entsprechenden Teiles des Kaufpreises oder die Rückvergütung einer allfällig von ihm geleisteten Havarie-grosse-Zahlung nicht durchsetzen kann.
3. Versicherungswert ist der Fakturenwert.
4. Anspruchsberechtigt ist der Versicherungsnehmer. Eine Abtretung der Rechte aus dieser Versicherung an Dritte ist nicht zulässig, außer an diejenige Bank, welche den Kaufpreis für die versicherten Güter bevorschusst hat. Für die Bank gelten die gleichen Verpflichtungen wie für den Versicherungsnehmer.
5. Der Versicherungsnehmer und die bevorschussende Bank sind verpflichtet, weder dem Käufer noch dessen Versicherer oder einem Dritten von der Exportschutzversicherung Kenntnis zu geben. Eine Verletzung dieser Bestimmung befreit den Exportschutzversicherer von seiner Leistungspflicht.
6. Mit Bezahlung einer Entschädigung gehen sämtliche Rechte gegen den Käufer, den Versicherer des Käufers oder einen Dritten auf den Exportschutzversicherer über. Der Versicherungsnehmer bzw. die bevorschussende Bank haben diese Rechte in eigenem
Namen, aber nach den Weisungen und auf Kosten des Exportschutzversicherers geltend zu machen. Die erhaltenen Schadenbeträge sind dem Exportschutzversicherer bis zur Höhe der von ihm geleisteten Entschädigung samt Kosten unverzüglich nach Eingang zur Verfügung zu stellen.
7. Die Versicherung ist nichtig und eine vom Exportschutzversicherer allenfalls bereits geleistete Vergütung ist rückzuerstatten, wenn der Versicherungsnehmer oder die bevorschussende Bank
a) auf die vom Käufer, von dessen Versicherer oder von einem Dritten geschuldete Entschädigung verzichtet
b) die Geltendmachung der Ansprüche vernachlässigt oder einstellt
c) die vom Exportschutzversicherer erhaltenen Weisungen nicht befolgt.