Sturmversicherung Wohngebäude – Zusatzbedingungen (ZB St WG 2001)
Unverbindliche Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs. Die Möglichkeit, durch andere Vereinbarungen von Regelungen dieser Musterbedingungen abzuweichen, bleibt unberührt. Die Musterbedingungen sind für jede interessierte Person zugänglich und werden auf einfache Anfrage hin übermittelt.
1. Wohngebäude sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – mit allen Baubestandteilen (ausgenommen Verglasungen und Kunststoffverglasungen aller Art, auch Lichtkuppeln) über und unter Erdniveau versichert; dabei zählen zu den Baubestandteilen auch:
- Blitzschutzanlagen
- Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen samt Zubehör, jedoch ohne angeschlossene
Einrichtungen, Verbrauchsgeräte und Solaranlagen zur Stromerzeugung - Sanitäranlagen, das sind Klosetts, Bade- und Wascheinrichtungen
- Heizungs-, Warmwasserbereitungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, ausgenommen Solaranlagen
- Aufzüge.
2. Soweit im Eigentum des Gebäudeeigentümers befindlich, ist – soweit nichts anderes vereinbart ist – auch folgendes Gebäudezubehör mitversichert:
- fest eingebaute Trennungswände, Zwischendecken, Wand- und Deckenverkleidungen, nicht jedoch Einbaumöbel
- gemauerte Öfen
- Jalousien und Rollläden samt Betätigungselementen
- Balkonverkleidungen
- Torsprech- und Gegensprechanlagen, Torbetätigungsanlagen
- Brandmeldeanlagen, Alarmanlagen
bei Miet-, Wohnungseigentums- und Genossenschaftswohnhäusern auch die
- Einrichtung von allgemein genutzten Räumen,
- Reinigungs- und Gartengeräte in Gebäuden.
Geschäftsportale, sofern sie sich im Eigentum des Gebäudeeigentümers befinden, oder soweit der Gebäudeeigentümer für die Wiederherstellung aufzukommen hat.
3. Soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer oder Versicherten den Schaden ersetzt, gehen allfällige Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers oder Versicherten gegen Dritte auf den Versicherer über (Artikel 12 AStB).
Der Versicherer verzichtet jedoch – soweit nichts anderes vereinbart ist – auf diesen Regressanspruch, wenn sich der Ersatzanspruch gegen einen Wohnungsinhaber, dessen Hausangestellten oder gegen einen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen (auch Lebensgefährten) richtet.
Dieser Regressverzicht gilt nur dann, wenn der Ersatzpflichtige den Schaden weder grobfahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt hat.