Schutzmaßnahmen Industrie Textilbetriebe (2006)

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SCHUTZMASSNAHMEN
für Textilbetriebe

Stand 09.11.2006

INHALTSVERZEICHNIS

  • 1. ALLGEMEINES
  • 1.1. Vorbemerkung
  • 1.2. Definition Textilbetriebe
  • 1.3. Brandverhalten und Gefahren
  • 2. GENERELLE SCHUTZMASSNAHMEN
  • 3. BRANDABSCHNITTE
  • 3.1. Allgemeines
  • 3.2. Eigene Brandabschnitte
  • 4. ORGANISATORISCHER UND TECHNISCHER BRANDSCHUTZ
  • 4.1. Organisatorische Maßnahmen
  • 4.2. Erste und erweiterte Löschhilfe, Löschwasserversorgung
  • 4.3. Brandschutzkonzept
  • 4.4. Brandmeldeanlage
  • 4.5. Löschanlagen
  • 4.6. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
  • 5. LAGERUNGEN
  • 5.1. Lagerung in Gebäuden
  • 5.2. Lagerung im Freien
  • 5.3. Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
  • 5.4. Lagerung sonstiger Stoffe
  • 6. SPINNEREI
  • 6.1. Ballenlager
  • 6.2. Vorwerk
  • 6.3. Spinnsaal
  • 7. WEBEREI
  • 7.1. Websaal inkl. Vorwerk
  • 7.2. Veredelung
  • 8. HINWEISE

1. ALLGEMEINES

1.1. Vorbemerkung

Der Ausbruch eines Brandes in einem Textilbetrieb kann zu erheblichen Sach- und Personenschäden führen. Das gemeinsame Interesse aller von einem möglichen Brandereignis Betroffenen (Mitarbeiter, Betreiber, Behörden, Versicherer, etc.) ist daher die Minimierung
des Brandrisikos und möglicher Brand- und Brandfolgeschäden jeglicher Art. Hierfür sind zuverlässige Brandschutzkonzepte erforderlich.

Die nachstehenden Schutzmaßnahmen – verbunden mit regelmäßigen Kontrollen durch eigene Mitarbeiter bzw. externe Stellen – dienen zur Erreichung und Erhaltung eines guten Sicherheitsstandards.

Wenn in der Folge die Formulierung „besondere Sicherheitsmaßnahmen“ verwendet wird, so bedeutet dies, dass die erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit der jeweiligen Brandverhütungsstelle oder dem Feuerversicherer abzustimmen sind. Die entsprechenden
Passagen sind im folgenden Text zusätzlich mit „*)“ gekennzeichnet.

Gesetzliche, behördliche, mit dem Versicherer vereinbarte oder sonstige Sicherheitsvorschriften sind einzuhalten und bleiben von diesen Empfehlungen unberührt.

Wenn in der Folge die Formulierung „besondere Schutzmaßnahmen“ verwendet wird, so bedeutet dies, dass die erforderlichen Maßnahmen mit dem Feuerversicherer abzustimmen sind. Die entsprechenden Passagen sind im folgenden Text zusätzlich mit „*)“
gekennzeichnet.

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