Luftfahrt-Unfallversicherung – Ergänzende Bedingungen (ELUB 1997)
Soweit nichts anderes vereinbart ist,
1. endet der Versicherungsschutz abweichend von Art. 1.2. ALUB bei einer Flugreise bis …. Flug-km spätestens nach Ablauf von …. Stunden und bei einer Flugreise über …. Flug-km spätestens nach Ablauf …. Monate ab Besteigen des Luftfahrzeuges, wobei anschlussbedingte Wartezeiten auf Zwischenlandeplätzen unter diese Zeitspanne fallen; diese verlängert sich lediglich um flugtechnisch bedingte Verzögerungen. Die gleichen Bestimmungen gelten auch für den allenfalls versicherten Rückflug.
2. erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Unfälle, die der Versicherte als Fluggast eines Luftverkehrsunternehmens in ursächlichem Zusammenhang mit einer von diesem wegen schlechten Wetters oder aus technischen Gründen angebotenen Ersatzbeförderung mit Eisenbahn, Schiff oder Kraftfahrzeug erleidet. Durch ein vorübergehendes Verlassen des Ersatzfahrzeuges wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen.