Leitungswasserversicherung landwirtschaftliche Betriebe – Zusatzbedingungen (ZB W LDW 2001)
Unverbindliche Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs. Die Möglichkeit, durch andere Vereinbarungen von Regelungen dieser Musterbedingungen abzuweichen, bleibt unberührt. Die Musterbedingungen sind für jede interessierte Person zugänglich und werden auf einfache Anfrage hin übermittelt.
1. Versicherte Sachen
In der landwirtschaftlichen Leitungswasserversicherung sind, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, Gebäude und die in den Gebäuden befindlichen Betriebseinrichtungen, Kraftfahrzeuge, Zugmaschinen, Mähdrescher und Erntemaschinen, Viehbestände, Erntefrüchte und sonstige dem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Waren und Vorräte versichert.
1.1. Gebäude sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – mit allen Baubestandteilen über und unter Erdniveau versichert; dabei zählen zu den Baubestandteilen auch:
- Blitzschutzanlagen
- Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen samt Zubehör, jedoch ohne angeschlossene Einrichtungen (ausgenommen bei Frostschäden) und Verbrauchsgeräte
- Sanitäranlagen, das sind Klosetts, Bade- und Wascheinrichtungen
- bei Wohngebäuden Heizungs-, Warmwasserbereitungs- und Lüftungsanlagen, ausgenommen Solaranlagen, Fußbodenheizungen und Klimaanlagen.
Bei Wohngebäuden ist – soweit nichts anderes vereinbart ist – auch folgendes Gebäudezubehör versichert, wenn es sich im Eigentum des Gebäudeeigentümers befindet:
- fest eingebaute Trennungswände, Zwischendecken, Wand- und Deckenverkleidungen, nicht jedoch Einbaumöbel
- gemauerte Öfen
- Markisen, Jalousien und Rollläden samt Betätigungselementen
- Balkonverkleidungen
- Außenantennen
- Torsprech- und Gegensprechanlagen, Torbetätigungsanlagen
- Brandmeldeanlagen, Alarmanlagen.
1.2. Die Versicherung der Viehbestände umfasst – soweit nichts anderes vereinbart ist – den gesamten jeweils vorhandenen landwirtschaftlichen Viehbestand, ausgenommen bleiben Pelztiere.
1.3. Die Versicherung der Erntefrüchte umfasst – soweit nichts anderes vereinbart ist – alle in Gebäuden eingelagerten Erntefrüchte.
Nicht versichert sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – Gras, Klee und Futterkräuter, die nicht zum Schnitt bestimmt sind (Weide) sowie Gründüngungspflanzen.
2. Örtliche Geltung der Versicherung
Für bewegliche Sachen gilt – soweit nichts anderes vereinbart ist – die Versicherung in Gebäuden in ganz Österreich, soweit die versicherten Sachen nicht gewerbsmäßig verliehen oder vermietet werden.
3. Versicherungswert von Viehbeständen und Erntefrüchten
3.1. Die Viehbestände sind zum Verkehrswert versichert.
3.2. Für den Versicherungswert von Erntefrüchten sind die mittleren amtlich verlautbarten Marktpreise maßgeblich.
Weiters ist der Minderwert zu berücksichtigen, der an den Erntefrüchten durch Hagel, Frost, andauernde Nässe oder Trockenheit, Mehltau, Rost, Insekten oder durch andere Ursachen herbeigeführt worden ist.
3.3. Der Preis für Saatgut wird nur für solche Erntefrüchte angewendet, die ausdrücklich als Saatgut durch die zuständige Stelle anerkannt oder als Handelssaatgut zugelassen sind.