Umweltsanierungskostenversicherung (USKV 2012)
Bestimmungen in den Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB), in den Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) sowie sonstige vereinbarte Bestimmungen sind, auch wenn sie sich auf gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts beziehen, im Rahmen dieser Besonderen Bedingung auf gesetzliche Verpflichtungen öffentlich-rechtlichen Inhalts sinngemäß anzuwenden.
1. Gegenstand der Versicherung (Versicherungsschutz)
1.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer, abweichend von Art.1, Pkt.2 AHVB,
1.1.1 die Kosten der Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen öffentlich-rechtlichen Inhalts, die dem Versicherungsnehmer wegen einer Sanierung von Umweltschäden gemäß Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG, BGBl. I Nr. 55/2009), landesgesetzlicher Regelungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen in Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie (Richtlinie 2004/35/EG) in der jeweils geltenden Fassung erwachsen (in der Folge kurz „Sanierungsverpflichtungen“ genannt).
Umweltschäden gemäß der genannten gesetzlichen Bestimmungen sind
- eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume,
- eine Schädigung der Gewässer und
- eine Schädigung des Bodens.
Die Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume gilt nicht als Sachschaden gemäß Art.1, Pkt.2.3 AHVB.
1.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einer Behörde oder einem Dritten behaupteten Sanierungsverpflichtung im Rahmen des Art. 5 Pkt. 5 AHVB.
1.2 Versicherungsschutz im Rahmen dieser Besonderen Bedingung besteht, wenn der Umweltschaden durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht (Störfall). Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) ein Umweltschaden, der bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird.
Art.7, Pkt.11 AHVB findet keine Anwendung.
1.3 Für das Produktehaftpflichtrisiko (Abschnitt A, Z.2 EHVB) besteht auch ohne Vorliegen eines Störfalles Versicherungsschutz. Dies gilt jedoch nur soweit, als der Umweltschaden nicht auf
die bestimmungsgemäße Wirkung des Produktes zurückzuführen ist oder bei bestimmungsgemäßer Wirkung ebenso entstanden wäre.
1.4 Abweichend von Art.7, Pkt.6 AHVB besteht Versicherungsschutz für Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen, an Gewässern und am Boden, soweit diese in Eigentum, Besitz (z.B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers oder dessen Angehörigen, Gesellschaftern oder verbundenen Gesellschaften gemäß Art.7, Pkt.6.2, 6.3 und 6.4 AHVB stehen und der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben.
1.5 Abgrenzung zu anderen Versicherungen
1.5.1 Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als die versicherten Kosten nicht Gegenstand der Deckungserweiterung für Sachschäden durch Umweltstörung (Art.6 AHVB) oder für das Produktehaftpflichtrisiko (Abschnitt A, Z.2 EHVB) sind.
1.5.2 Besteht für versicherte Kosten prinzipiell Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag, dann wird aus gegenständlichem Vertrag keine Leistung erbracht; dies gilt unabhängig davon, ob aus dem anderen Versicherungsvertrag im konkreten Versicherungsfall tatsächlich eine Leistung zu erbringen ist (Subsidiarität).
2. Versicherungsfall
2.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art.1, Pkt.1 AHVB die erste nachprüfbare Feststellung eines Umweltschadens gemäß Pkt.1, aus dem Sanierungsverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.
2.2 Serienschaden
Abweichend von Art.1, Pkt.1.2 AHVB gilt die Feststellung mehrerer durch denselben Vorfall ausgelöster Umweltschäden als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Feststellungen von Umweltschäden, die durch gleichartige, in zeitlichem Zusammenhang stehende Vorfälle ausgelöst werden, wenn zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht. Art.4, Pkt.2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.
2.3 Produktehaftpflichtrisiko
Im Rahmen dieser Besonderen Bedingung gilt für das Produktehaftpflichtrisiko die Lieferung eines mangelhaften Produktes bzw. die Übergabe mangelhaft geleisteter Arbeit als Vorfall.
3. Vergrößerung des versicherten Risikos
Abweichend von Art.2, Pkt.1 AHVB sind neue Betriebsstätten (z.B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Lager und dgl.) nicht automatisch versichert.
4. Versicherte Sanierungsmaßnahmen
4.1 Sanierung im Sinne dieser Besonderen Bedingung ist bei einer Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen sowie von Gewässern
- eine „primäre Sanierung“, d.h. Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihre beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen,
- eine „ergänzende Sanierung“, d.h. Sanierungsmaßnahmen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihrer Funktionen führt, und
- eine „Ausgleichssanierung“, d.h. Sanierungsmaßnahmen zum Ausgleich zwischenzeitlicher Einbußen an den geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihrer Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat.
4.2 Sanierung im Sinne dieser Besonderen Bedingung sind bei einer Schädigung des Bodens die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die gesundheitsschädlichen Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, sodass der geschädigte Boden in seiner gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen künftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
5. Versicherte Kosten für Sanierungsverpflichtungen
5.1 Versicherte Kosten für Sanierungsverpflichtungen (Pkt.1.1.1) sind alle Kosten, die zur ordnungsgemäßen und wirksamen Erfüllung von Sanierungsverpflichtungen gesetzlich vorgeschrieben sind (z.B. § 4 Z 12 B-UHG), unabhängig davon,
- ob der Versicherungsnehmer selbst zu sanieren hat oder von einer Behörde oder einem Dritten auf Erstattung von Kosten in Anspruch genommen wird und
- ob der Anspruch auf öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Grundlage geltend gemacht wird.
5.2 Nicht versichert sind Kosten für Sanierungsverpflichtungen, soweit ein Kostenersatzanspruch gegen die öffentliche Hand besteht. Versichert sind jedoch die Kosten der Durchsetzung von Rückersatzansprüchen gegen die öffentliche Hand (z.B. gemäß § 8 Abs 3 B-UHG).
5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers für die primäre und ergänzende Sanierung ist im Rahmen der Versicherungssumme mit jenen Kosten begrenzt, die für die Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihrer beeinträchtigten Funktionen in den Ausgangszustand notwendig sind. Die Leistungspflicht des Versicherers für die Ausgleichssanierung ist im Rahmen der Versicherungssumme mit … % der Kosten für die primäre und ergänzende Sanierung begrenzt.
5.4 Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination von Gewässern und des Bodens erhöht, so werden nur jene Kosten ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.
6. Versicherungssumme, Entschädigungshöchstbetrag pro Versicherungsjahr, Selbstbehalt
6.1 Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme € …
6.2 Abweichend von Art.5, Pkt.2 AHVB leistet der Versicherer für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das …-fache der Versicherungssumme.
6.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers in jedem Versicherungsfall … % der versicherten Kosten.
7. Örtlicher Geltungsbereich
Abweichend von Art.3 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Umweltschaden in Österreich eingetreten ist und soweit sich die Sanierungsverpflichtung auf natürliche Ressourcen in Österreich bezieht.
8. Zeitlicher Geltungsbereich
Abweichend von Art.4 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf einen Umweltschaden, der während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens … Jahre danach festgestellt wird (Pkt.2.1).
Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen.
Ein Umweltschaden, der zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, der aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens … Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder der Umweltschaden nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.
Art 4, Pkt.2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.
9. Obliegenheiten
Der Versicherungsnehmer ist – bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anlage) – verpflichtet,
9.1 die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen, behördlichen Vorschriften und Auflagen, die einschlägigen Normen (z.B. Ö-Normen, ISO und CEN) und die Richtlinien des Österreichischen Wasserwirtschaftsverbandes einzuhalten;
9.2 geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die verhindern, dass Dritte einen Schaden verursachen (z.B. § 8 Abs 3 Z 1 B-UHG);
9.3 umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltgefährdende Einrichtungen fachmännisch zu warten oder warten zu lassen; notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten sind unverzüglich auszuführen.
Mindestens alle fünf Jahre – sofern nicht gesetzlich oder behördlich eine kürzere Frist vorgeschrieben ist – müssen diese Anlagen und Einrichtungen durch Fachleute überprüft werden.
Diese Frist beginnt ungeachtet des Beginnes des Versicherungsschutzes mit Inbetriebnahme der Anlage oder deren letzter Überprüfung.
10. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt Folgendes:
10.1 In Ergänzung zu den Ausschlüssen in den AHVB und EHVB besteht kein Versicherungsschutz, soweit der Umweltschaden zurückzuführen ist
10.1.1 auf einen per Gesetz, Verordnung oder Bescheid erlaubten Eingriff in die natürliche Ressource (etwa aufgrund wasser-, naturschutz-, jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen) im Rahmen dieser Erlaubnis,
10.1.2 auf die Befolgung von behördlichen Aufträgen oder Anordnungen, sofern es sich nicht um Aufträge oder Anordnungen infolge von drohenden oder bereits eingetretenen Umweltschäden handelt,
10.1.3 auf eine Emission oder eine Tätigkeit oder jede Art der Verwendung eines Produkts im Verlauf einer Tätigkeit, die nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zum Zeitpunkt, an dem die Emission freigesetzt oder die Tätigkeit ausgeübt wurde, nicht als wahrscheinliche Ursache von Umweltschäden angesehen wurde,
10.1.4 auf Schäden aus Planung, Errichtung, Betrieb, Wartung, Reparatur oder Abbruch von
- Anlagen zur Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen und aus der Endlagerung (Deponierung) von Abfällen jeder Art sowie
- unterirdischen Leitungen und Behältnissen ohne Leckkontrolle, Abwasserreinigungsanlagen, Kläranlagen und Abfallbehandlungsanlagen,
10.1.5 auf die Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens
10.1.6 auf die Übertragung von Krankheiten auf geschützte Arten.
10.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Aufwendungen zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Anlagen oder sonstigen Einrichtungen des Versicherungsnehmers, die über die notwendigen Rettungskosten gemäß Art.5, Pkt.5 AHVB hinausgehen. Dies gilt auch, wenn die Anlagen oder sonstigen Einrichtungen in Besitz (z.B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers oder dessen Angehörigen, Gesellschaftern oder verbundenen Gesellschaften gemäß Art.7, Pkt.6.2, 6.3 und 6.4 AHVB sind.