Gebäudeglaspauschalversicherung – Besondere Bedingungen (Fassung 2001)
Unverbindliche Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs. Die Möglichkeit, durch andere Vereinbarungen von Regelungen dieser Musterbedingungen abzuweichen, bleibt unberührt. Die Musterbedingungen sind für jede interessierte Person zugänglich und werden auf einfache Anfrage hin übermittelt.
In Erweiterung zu Artikel 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung (ABG) / Versicherte Sachen und Kosten gilt vereinbart:
Im Rahmen einer Gebäude-Glaspauschalversicherung ist die gesamte Verglasung – auch aus Kunststoff – des in der Polizze bezeichneten Gebäudes versichert.
Nicht versichert sind Verglasungen von Verkaufsgeschäften und Ausstellungsräumlichkeiten, Firmenschilder, Fassadenverkleidungen aus Glas, Scheiben und Isolierverglasungen mit einer Fläche von mehr als …..m², Treib- und Gewächshäuser, Glasverkachelungen, Glasmalereien, Blei-, Messing und sonstige Kunstverglasungen, Innenverglasungen wie Wandspiegel, Vitrinen, Pulte und dergleichen.
Mitversichert sind die Bewegungs- und Schutzkosten (Artikel 3, Punkt 2.1. ABG), die Entsorgungskosten (Artikel 3, Punkt 2.2. ABG) sowie die Kosten für Notverglasungen, Notverschalungen und Überstundenzuschläge (Artikel 3, Punkt 2.3. ABG).
Zu Artikel 9 ABG / Unterversicherung gilt vereinbart:
Abweichend von Artikel 8 Abs.2 der ABS und Artikel 9 ABG liegt Unterversicherung dann vor, wenn die in der Polizze ausgewiesene Versicherungssumme (=Prämienbemessungsbasis) niedriger ist, als der Neuwert des Gebäudes. Als Neuwert des Gebäudes gelten die ortsüblichen Kosten seiner Neuherstellung einschließlich der Planungs- und Konstruktionskosten.
Wenn Unterversicherung vorliegt, wird die gemäß Artikel 8 ABG ermittelte Entschädigung im Verhältnis Versicherungssumme zum Neuwert des Gebäudes gekürzt.
Zu Artikel 10 ABG / Regressverzicht gilt vereinbart:
Der Versicherer verzichtet jedoch – soweit nichts anderes vereinbart ist – auf diesen Regressanspruch, wenn sich der Ersatzanspruch gegen einen Wohnungsinhaber, dessen Hausangestellten oder gegen einen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen (auch Lebensgefährten) richtet. Dieser Regressverzicht gilt nur dann, wenn der Ersatzpflichtige den Schaden weder grobfahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt hat.